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§56 Schülerbeförderung |
§56 Schülerbeförderung
(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grund-, Haupt- und Sonderschulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Schülern der Realschulen und der Klassenstufen fünf bis zehn der Gymnasien zur nächstgelegenen Schule. Für Schüler, die eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besuchen, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Schüler seinen Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.
(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule für Kinder der Grundschulen länger als zwei Kilometer, für Schüler der Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien länger als vier Kilometer ist oder wenn er besonders gefährlich ist. Für Schüler der Sonderschulen gilt Satz 1 entsprechend; ferner sind Art und Grad der Behinderung maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.
(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zur Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Für Schüler der Realschulen und Gymnasien soll ein angemessener Eigenanteil gefordert werden.
(5) Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v.H. genutzt wird. Bei der Beförderung von Schülern der Sonderschulen ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
(6) Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Schülerbeförderung legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schüler zu befördern sind. Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleitungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend.
(7) Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. Bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung vereinbaren.
(8) Für Schüler
1. der Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien,
2. in den Vollzeitbildungsgängen
a. des Berufsgrundbildungsjahres, der Berufsfach-, Berufsaufbau- und
Fachoberschulen,
b. der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht zwingend erforderlich ist, sowie
3. der beruflichen Gymnasien
gelten die für die Schüler der Realschulen und der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gymnasien
in den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1, 3, 4 und 5 getroffenen Regelungen entsprechend.
Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Schülers und seiner
Personensorgeberechtigten, bei volljährigen Schülern seiner unterhaltspflichtigen Eltern,
eine Grenze nicht übersteigt, deren Höhe und Berechnung das fachlich zuständige
Ministerium unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit der Betroffenen im
Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung regelt. Die Einkommensgrenze gilt für Schüler des
Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsfachschule im ersten Schuljahr nur, wenn sie nicht
mehr zum Schulbesuch verpflichtet sind oder nach §48 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vom Besuch einer
Schule befreit sind. Für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht gelten die
für Schüler der Hauptschulen getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2
entsprechend; das gleiche gilt für Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis
noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der
Berufsschule besuchen, soweit sie keine Förderung nach sonstigen landes- oder
bundesrechtlichen Vorschriften erhalten.
(9) Für Schüler der Regionalen Schulen gelten die für die Schüler der Realschulen getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 entsprechend. Soweit ein Einzugsbereich nach §81 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur für die Schüler, die im Einzugsbereich wohnen. Schülern, die nicht im Einzugsbereich wohnen, werden die Kosten für den Besuch der Regionalen Schule höchstens in dem Umfang erstattet, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Realschule oder, wenn dies bei der Kostenübernahme für den Schüler günstiger ist, der zuständigen Hauptschule zu übernehmen waren. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Schüler die Regionale Schule bereits vor Bildung des Einzugsbereichs besucht hat.
(10) Für Schüler der Integrierten Gesamtschule gelten die für die Schüler der Realschulen und Gymnasien getroffenen Regelungen entsprechend. Soweit für eine Integrierte Gesamtschule ein Einzugsbereich nach §81 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur für die Schüler, die im Einzugsbereich wohnen. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Schüler die Integrierte Gesamtschule bereits vor der Bildung des Einzugsbereichs besucht hat.