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Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge – 1 / 7
Siehe: 18 Benutzung von Kraftwagen
Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten,
Schulwanderungen und Unterrichtsgänge
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
vom 12. Dezember 1990 (944 ATgb. Nr. 1001)
1
Aufgabe der Veranstaltungen
Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge
ergänzen die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule. Sie ermöglichen
unmittelbare Anschauung, dienen der Begegnung mit Natur und Umwelt, mit fremden
Landschaften und anderen Menschen; sie fördern das Zusammenleben und
gegenseitige Verständnis aller am Schulleben Beteiligten; sie geben Anstöße für eine
gesunde Lebensführung und sinnvolle Freizeitgestaltung; sie vertiefen das
Verständnis für Geschichte und Heimat und vermitteln Einblicke in Berufs- und
Arbeitswelt.
2
Schullandheimaufenthalte
2.1
Schullandheimaufenthalte führen den Unterricht in besonderer Form fort. Dabei
stehen erdkundliche und geschichtliche, sozial-, natur- und volkskundliche sowie
umwelterzieherische Themen im Vordergrund. Die gemeinsame Arbeit ist durch
Unterricht im Freien, durch Wanderungen, Sport und Spiel aufgelockert.
2.2
Schullandheimaufenthalte dauern mindestens 5 Tage.
2.3
Schullandheimaufenthalte sollen grundsätzlich im Inland durchgeführt werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann ein Schullandheimaufenthalt mit Zustimmung der
Schulbehörde auch im Ausland stattfinden. Eine Ausnahmegenehmigung kann
insbesondere dann erteilt werden, wenn
o der Schullandheimaufenthalt im Rahmen von Partnerschaften,
o zur Pflege der Zusammenarbeit benachbarter Regionen oder
o als Ski-Schullandheimaufenthalt durchgeführt wird.
3
Studienfahrten
3.1
Studienfahrten sollen das Verständnis für fest umrissene Themen durch das
unmittelbare Studium an Ort und Stelle vertiefen und durch konkrete Anschauung
bereichern. Sie werden vor- und nachbereitet.
3.2
Studienfahrten können ab Klassenstufe 9 durchgeführt werden.
3.3
Studienfahrten innerhalb Deutschlands sollen grundsätzlich einschließlich Hin- und
Rückreise nicht länger als acht Kalendertage, Studienfahrten in das Ausland nicht
länger als zehn Kalendertage dauern.

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4
Schulwanderungen
Ziel der ein- oder mehrtägigen Schulwanderungen ist das Erleben, Erfahren und
Erwandern der Heimat und benachbarter Landschaften, um deren Natur,
Kulturgeschichte, Wirtschaft, Umwelt und soziale Verhältnisse kennenzulernen.
Darüber hinaus kann das Schulwandern durch die körperliche Bewegung in der freien
Natur einen Beitrag zu einer gesunden Lebensführung leisten.
5
Unterrichtsgänge
Unterrichtsgänge am Schulort oder in seiner Umgebung dienen in engem
Zusammenhang mit dem lehrplanmäl3igen Unterricht der Erkundung von
geographischen oder naturkundlichen Gegebenheiten, dem Kennenlernen von
Kunststätten oder geschichtlichen Denkmälern, Wirtschaftsbetrieben, sozialen
Einrichtungen oder technischen Objekten sowie der Umwelt- und Verkehrserziehung.
6
Ziel, Art, Dauer und Kosten von Veranstaltungen
6.1
Ziel, Art und Dauer einer Veranstaltung müssen dem Auffassungsvermögen sowie
der Leistungskraft der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
6.2
Die Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten. Sie müssen für wirtschaftlich
schwache Familien und für Familien mit mehreren Kindern tragbar sein.
7
Leitung
7.1
Die Leitung einer Veranstaltung kann nur eine Lehrkraft - im Fall der Nummern 2 bis
4 in der Regel die Klassenleiterin oder der Klassenleiter - übernehmen.
7.2
In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium sollen die Kursleiterin
oder der Kursleiter, die die Veranstaltung leiten, zumindest einen Teil der
teilnehmenden Schülerinnen und Schüler aus dem eigenen Unterricht kennen.
8
Teilnahme
8.1
Die Veranstaltungen finden nach Möglichkeit im geschlossenen Klassenverband oder
Stammkurs statt. Nehmen Schülerinnen oder Schüler an einer Veranstaltung nicht
teil, so sollen sie in dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse oder eines
anderen Kurses besuchen.
8.2
Wollen Schülerinnen oder Schüler berufsbildender Schulen, die in einem Aus-
bildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, an Veranstaltungen teilnehmen, die
außerhalb der planmäßigen Unterrichtszeit stattfinden, so ist wegen der Freistellung
von betrieblicher Tätigkeit das Einvernehmen mit Ausbildern oder Arbeitgebern
herbeizuführen.

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Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an Planung und
Vorbereitung der Veranstaltung
Bei der Vorbereitung, Planung und Nachbereitung von Veranstaltungen sind die
Schülerinnen und Schüler soweit wie möglich zu beteiligen, damit sie eigene soziale
und organisatorische Erfahrungen sammeln und verantwortliches Handeln lernen.
10 Elternbeteiligung
10.1 Die Eltern sind rechtzeitig - in der Regel auf einer Klassenelternversammlung - über
geplante mehrtägige Veranstaltungen zu unterrichten. Bei der Unterrichtung sollen
auch die voraussichtlichen Kosten genannt und Alternativen vorgestellt werden. Die
Klassenelternversammlung kann über die Durchführung der Veranstaltung
abstimmen. Geheime Abstimmung ist möglich, wenn die Klassenelternversammlung
es beschließt (§39 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
10.2 Bei eintägigen Veranstaltungen und Unterrichtsgängen soll eine Unterrichtung der
Eltern erfolgen.
10.3 Das Einverständnis der Eltern mit der Teilnahme des Kindes an der mehrtägigen
Veranstaltung ist vor deren Beginn schriftlich einzuholen. Volljährige Schülerinnen
und Schüler geben eine entsprechende schriftliche Erklärung ab.
11
Beteiligung des Schulelternbeirats
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist das Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat
herzustellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.
12 Aufsicht
12.1 Zur Vermeidung von Unfällen ist eine aktive, vorausschauende und kontinuierliche
Aufsicht zu gewährleisten.
12.2 Frühestens ab Klassenstufe 7 kann der Leiter oder die Leiterin einer Veranstaltung
Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der
Schulveranstaltung pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen
durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist. Bei
minderjährigen Schülerinnen oder Schülern ist das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten vorher schriftlich einzuholen.
12.3 Die Aufsichtspersonen sollen in denselben Unterkünften wie die Schülerinnen und
Schüler übernachten.
12.4 Dem Weisungsrecht der Aufsichtspersonen unterliegen auch volljährige Schülerinnen
und Schüler.
12.5 Schließt die Schulveranstaltung einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ein, so ist
den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu
geben.

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13 Aufsichtsführende
13.1 Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind in der Regel zwei Lehrkräfte als
Aufsichtspersonen je Klasse (Gruppe) erforderlich.
13.2 Bei eintägigen Veranstaltungen wird in der Regel für eine Klasse (Gruppe) eine
Lehrkraft als Aufsichtsperson genügen, sofern nicht aus besonderen Gründen die
Beteiligung zusätzlicher Aufsichtspersonen erforderlich ist.
13.3 Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Einvernehmen mit der leitenden
Lehrkraft eine andere geeignete Person mit der Hilfsaufsicht betrauen, sofern eine
zweite oder weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit
der Hilfsaufsicht betraute Person muss ihr schriftliches Einverständnis erklären.
13.4 Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten
Reisekostenvergütung.
14 Genehmigung von Veranstaltungen
14.1 Jede Veranstaltung ist vom Schulleiter oder der Schulleiterin vor Beginn als
Schulveranstaltung zu genehmigen.
14.2 Jede Veranstaltung ist darüber hinaus vom Schulleiter oder von der Schulleiterin im
Auftrag der Schulbehörde für die Lehrkräfte als Dienstreise oder als Dienstgang zu
genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Reisekostenerstattung für die
Veranstaltung von der Schulbehörde zugesagt wurde, der Schule ausreichende Mittel
zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung stehen oder die Finanzierung
der Dienstreise und des Dienstgangs auf andere Weise sichergestellt ist.
14.3 Um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Reisekostenmittel zu gewährleisten,
müssen die geplanten Veranstaltungen der Schulbehörde bis zum 15. Oktober, Ski-
Schullandheimaufenthalte bis zum 15. Mai eines jeden Jahres angezeigt werden
(Voranzeige). Die Schulbehörde teilt dem Schulleiter oder der Schulleiterin so bald
wie möglich mit, für welche Veranstaltung Reisekostenerstattung zugesagt werden
kann.
14.4 Voranzeigen sind nicht erforderlich, soweit den Schulen Reisekostenmittel zur
eigenverantwortlichen Verwaltung zugewiesen sind.
15 Verträge
Bindende Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen können nur
abgeschlossen werden, wenn zuvor die Genehmigung des Schulleiters/der
Schulleiterin (Nr. 14), die Zustimmung des Schulelternbeirats (Nr. 11) und die
verbindliche schriftliche Erklärung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und
Schüler (Nr. 10) vorliegen. Die Lehrkraft schließt den Vertrag ausdrücklich im Namen
der Schule. Das Land Rheinland-Pfalz wird Vertragspartner. Die Eltern oder die
volljährigen Schülerinnen und Schüler kommen auf der Grundlage des
Schulverhältnisses für die auf sie entfallenden Kosten der Schulveranstaltung auf.
16 Fußwanderungen
Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen soweit möglich die Gehwege benutzen.
Wo dies nicht möglich ist, bewegt sich die Gruppe als geschlossener Verband, d. h.

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als ein Verkehrsteilnehmer, für den die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich
bestehenden Verkehrsregeln sinngemäß gelten. Wenn die Sichtverhältnisse es
erfordern, muss die seitliche Begrenzung der Gruppe mindestens nach vorn durch
nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem
Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden (§27 Straßenverkehrs-
Ordnung). Nach Möglichkeit sollen jedoch bei Wanderungen Straßen mit
Kraftwagenverkehr gemieden werden.
17 Radwanderungen
Radwanderungen können ab der Klassenstufe 5 durchgeführt werden. Die
Schülerinnen und Schüler sollen die Radfahrprüfung abgelegt haben. Es sollen nach
Möglichkeit Fahrrad- und Wirtschaftswege sowie Straßen mit geringer Verkehrsdichte
benutzt werden. Das schriftliche Einverständnis der Eltern der minderjährigen
Schülerinnen und Schüler ist einzuholen.
18 Benutzung von Kraftwagen
18.1 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen,
Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern
gesteuert werden, ist bei der Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift
geregelten Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht statthaft. "Trampen" darf nicht
zugelassen werden.
18.2 Der Schulleiter kann in Ausnahmefällen für Fahrten im schulnahen Bereich die
Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder
Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Schulveranstaltung pädagogisch
erforderlich ist, die Zustimmung des Fahrers und der zu Befördernden vorliegt,
geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz
gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwendig ist. §15d der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Schülerinnen und Schüler
können nur ausnahmsweise als Fahrer eines Personenkraftwagens eingesetzt
werden.
18.3 Soweit im Bereich der Sonderschulen den Schulen eigene Busse zur Verfügung
stehen, können diese für die Durchführung von Veranstaltungen benutzt werden.
Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrer eingesetzt werden.
§15d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Die Eltern der
Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich zustimmen.
19 Schwimmen und Baden
Für das Schwimmen und Baden während einer Veranstaltung gilt die
Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 1987 (Amtsbl. 1988 S. 175).
20 Wanderungen im Hochgebirge
Wanderungen im Hochgebirge sind auch im Hinblick auf die Kleidung und Ausrüstung
gut vorzubereiten. Die leitende Lehrkraft hat sich bei der örtlichen Bergwacht darüber
zu unterrichten, ob die Wetterlage und der vorgesehene Weg für eine

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Schulwanderung ungefährlich und geeignet sind. Es wird empfohlen, die
Hochgebirgswanderung unter Leitung eines autorisierten Bergführers durchzuführen.
21 Skilaufen
21.1 Alpinen Skiunterricht dürfen nur Lehrkräfte erteilen, die eine der folgenden
Qualifikationen besitzen:
o Fachlizenz eines Fachverbandes (Übungsleiter Ski alpin),
o Unterrichtserlaubnis für das Skifahren (erworben in einem SIL-Lehrgang
"Skilauf an Schulen" oder bei einem vergleichbaren Lehrgang anderer
Träger),
o Zertifikat/qualifizierte Teilnahmebescheinigung "Ski alpin" oder
o Sportstudium mit Prüfung im Skilauf.
Skilanglaufunterricht kann jede Lehrkraft erteilen, die eine entsprechende qualifizierte
Ausbildung oder anerkannte Fortbildung nachweisen kann.
Sind Lehrkräfte mit diesen Qualifikationen nicht in ausreichender Zahl an der Schule
vorhanden, können für den Skiunterricht auch außerschulische Lehrkräfte eingesetzt
werden.
Für je 12 Schüler ist eine Skilehrkraft vorzusehen.
21.2 Skiwanderungen mit Langlaufski sind zur zulässig, wenn die leitende Lehrkraft selbst
ein guter Skiläufer ist, über Geländeerfahrung verfügt und wenn sie sich vergewissert
hat, dass die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler den Anforderungen der
Wanderung gewachsen sind.
21.3 Skiabfahrten sind nur zulässig, wenn die leitende Lehrkraft eine der Qualifikationen
nach Nummer 21.1 Satz 1 besitzt. Skiabfahrten außerhalb der markierten Pisten sind
nicht zulässig.
21.4 Für alle Skiveranstaltungen müssen sich die leitenden Lehrkräfte über Gelände,
Wetterbedingungen und sonstige Voraussetzungen bei der örtlichen Skischule,
Liftgesellschaft oder Bergwacht informieren.
22 Wattwanderungen
Wattwanderungen dürfen nur unter der Leitung eines sachkundigen einheimischen
Führers unternommen werden.
23 Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt
Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt wie Wanderfahrten auf dem Wasser
mit Ruderboot, Kanu usw., Segeln, Windsurfen können nur mit Zustimmung der
Schulbehörde durchgeführt werden.

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24 Erste Hilfe, Unfälle
Bei den Veranstaltungen ist Sanitätsmaterial zur Ersten Hilfe mitzunehmen. Die
Lehrkräfte und möglichst viele Schülerinnen und Schüler sollen über Kenntnisse und
Übung in Erster Hilfe verfügen. Hat sich ein Unfall ereignet, ist zunächst für ärztliche
Hilfe zu sorgen. Danach sind der Schulleiter oder die Schulleiterin und die Eltern zu
unterrichten. Der Schulleiter oder die Schulleiterin informiert den Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung.
25 Unfallversicherung, Unfalltürsorge
25.1 Für Schülerinnen und Schüler besteht bezüglich der Körperschäden während der
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Dies gilt auch für den Weg von und zu den Veranstaltungen.
25.2 Der Unfall einer beamteten Lehrkraft, die bei einer Veranstaltung die Aufsicht führt, ist
ein Dienstunfall im Sinne der Unfallfürsorgevorschriften des
Beamtenversorgungsrechts. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie sonstige
Aufsichtspersonen sind nach der Reichsversicherungsordnung gegen Arbeitsunfall
versichert.
26 Haftung
26.1 Die Ersatzansprüche der Schülerinnen und Schüler wegen eines Körperschadens
nach Nummer 25.1 richten sich unmittelbar gegen den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband in Andernach). Mitschüler
und Aufsichtsführende haften bei vorsätzlichem Verhalten. Der
Unfallversicherungsträger kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
bei diesen Rückgriff nehmen.
26.2 Wird aufgrund einer Pflichtverletzung des Aufsichtsführenden ein Sachschaden
verursacht, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst die Aufsichtsperson steht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann der Staat oder die Körperschaft Rückgriff
nehmen.
26.3 Wird eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so sollte darauf
geachtet werden, dass das Risiko für grob fahrlässiges Verhalten abgedeckt ist.
27 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1991 in Kraft.