18.1 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen,
Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern
gesteuert werden, ist bei der Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift
geregelten Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht statthaft. "Trampen" darf nicht
zugelassen werden.
18.2 Der Schulleiter kann in Ausnahmefällen für Fahrten im schulnahen Bereich die
Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder
Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Schulveranstaltung pädagogisch
erforderlich ist, die Zustimmung des Fahrers und der zu Befördernden vorliegt,
geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz
gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäÃig aufwendig ist. §15d der
StraÃenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Schülerinnen und Schüler
können nur ausnahmsweise als Fahrer eines Personenkraftwagens eingesetzt
werden.
18.3 Soweit im Bereich der Sonderschulen den Schulen eigene Busse zur Verfügung
stehen, können diese für die Durchführung von Veranstaltungen benutzt werden.
Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrer eingesetzt werden.
§15d der StraÃenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Die Eltern der
Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich zustimmen.