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Warum das Sinnbild "Schulbus" kaum noch angebracht werden darf
Eine Sicherheitslücke ist bei der Schülerbeförderung im Linienverkehr entstanden

von Rolf Diederichs, 21.6.2004


Schulbus.net hatte öfters schon über Diskussionen um das Schulbusschild berichtet. Um der Sache richtig auf den Grund zu gehen, wurde beim LSV (Landesbetrieb Straßen und Verkehr Abteilung Aufsichtsbehörde für den Personenverkehr RLP) angefragt, ob es rechtmäßig sei, dass diese Schilder in vielen Fällen nicht mehr angebracht werden. Als Beispiel wurde die Strecke Kirchwald-Nachtsheim geschildert, bei der nur ein Bus ausschließlich Schulkinder morgens zur und mittags von der Regionalen Schule bringt. In Ferienzeiten und an Wochenenden fährt hier kein Bus. Die LSV war sich der Diskrepanz bewusst und war bereit den Punkt in einer Sitzung für Rheinland Pfalz landeseinheitlich zu klären.

Zurück kam sie mit dem Ergebnis, dass es bei der bestehenden Auslegung bleibt. Man sei nicht in der Lage für einen Linienbus, bei dem auch Nicht-Schüler zusteigen dürfen, in Einzelfällen das Sinnbild "Schulbus" zuzulassen. Es reicht also die Tatsache aus, dass theoretisch nur ein Nicht-Schüler einen Fahrschein lösen könnte um das führen des Schulbusschildes für unzulässig zu erklären. Eltern könnten monieren, dass der Aspekt "Sicherheit" mit zweierlei Maß bewertet wird.

Zur Information wurde auch auf einen Fall hingewiesen, wonach ein Verkehrsunternehmen, dass im länderüberschreitenden Verkehr Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen verkehrte, von der Polizei in NRW eine Anzeige erhalten hatte, weil bei einer Linienfahrt das Sinnbild "Schulbus" geführt wurde.

Den Argumentation des LSV kann die Elterninitiative nicht zustimmen. Die Sorge vor Kritik weil mit zweierlei Maß gemessen würde hält sie an der Haaren herbeigezogen. Wenn an einer Haltestelle Blinkpflicht angeordnet wird, dann bekommt man auch noch lange nicht einen Rechtsanspruch für andere Haltestellen.

In § 33 Abs 2 BOKraft steht: "Fahrzeuge, die für Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn - und Rückseite mit dem Schild nach Anlage 4 (Schulbus-Schild) kenntlich gemacht sein." Hier steht wörtlich nicht, dass Linienbusse nicht auch "für Schülerbeförderung besonders eingesetzt" werden können, auch steht hier nicht, dass Linienbusse, die überwiegend mit Schülern/innen besetzt sind dieses Schild nicht tragen dürfen.

Fahrpläne werden doch aufgestellt und dem LSV zur Genehmigung vorgelegt, daher muss es doch möglich sein für die Fahrten unterschiedliche Kennzeichnungen festzulegen. Die typische Belegung besonders zu Schulanfangs und -endzeiten dürfte doch jedem ausreichend bekannt sein.

Das dies in anderen Bundesländern möglich ist, bestätigte uns auch RKH Geschäftführer Manfred Discher aus Hessen: "Schon viele Jahre ist dies bei uns kein Problem. Falls der Fahrer in eine Kontrolle kommt, haben wir dies in den Fahrtenunterlagen vermerkt. Noch hat uns kein Polizist deswegen Schwierigkeiten gemacht. An der Linienbezeichnung ist für andere Fahrgäste ersichtlich, dass sie diesen Bus auch benutzen können".

Das die Polizei Mayen auch keine Schwierigkeiten macht zeigt die Endhaltestelle, vor der Polizeiwache Mayen, an dieser regelmäßig ein Stadtbus mit einem Schulbusschild steht (Bild). Das im Raum Mayen dieser Beschilderung generell kein Wert zugemessen wird ist eine andere Sache.

Zu der Frage was das Schulbusschild überhaupt bringen sollte sind sich alle Verkehrsexperten einig. So sagt Herbert Fuss, Leiter Verkehr und Technik des ADAC Mittelrhein: "Für Autofahrer ist es sehr hilfreich wenn sie wissen mit welchen Fahrgästen sie zu rechnen haben wenn sie sich einen Bus an einer Haltesstelle nähern. Besonders ungünstig wären dann noch die heute allzu oft mit Reklame zugeklebten Scheiben.