Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil - Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Schülerbeförderung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
16. Juli 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen
ehrenamtlicher Richter Schneidermeister Braun
ehrenamtlicher Richter Kraftfahrer Denkel
für Recht erkannt:
Die Berufung der
Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Trier wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist
wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision
wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Landkreises, für
ihre Beförderung zur Grundschule Sorge zu tragen.
Sie wohnt mit ihren Eltern in W.-K., einem kleinen Ortsteil, in dem nur
vier Häuser dauernd bewohnt sind. Die Klägerin ist zurzeit das einzige
Schulkind; ihre beiden Geschwister und die beiden Kinder einer anderen Familie
sind jünger. Seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 besucht sie die Grundschule
in I. Die nächstgelegene Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) befindet sich ca. 2,5 km vom Wohnort entfernt in It. Der von der
Rhein-Mosel-Verkehrsgesellschaft mbH (RMV) im allgemeinen Linienverkehr
eingesetzte Kraftomnibus wird zurzeit von insgesamt 42 Schülern aus W., H. und
It. in Anspruch genommen.
Im Juli 2002 beantragte der Vater der Klägerin bei dem Beklagten, die
Beförderung seiner Tochter zur Grundschule I. sicherzustellen. Dies lehnte der
Beklagte durch Bescheid vom 25. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass die
Schülerbeförderung zur Grundschule I. im allgemeinen Linienverkehr erfolge. Es
sei der RMV nicht möglich, den Ortsteil K. in die Linienfahrten einzubeziehen,
da dort keine Wendemöglichkeit für den eingesetzten Kraftomnibus bestehe. Die
Einrichtung einer Einzelbeförderung komme nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz
(SchulG) in Verbindung mit
Ziffer 6.3 der Schülerbeförderungsrichtlinien des Landkreises nicht in
Betracht, da besondere Schulbusse grundsätzlich nur dann eingesetzt werden
sollten, wenn mindestens fünf anspruchsberechtigte Schüler gemeinsam zu
befördern seien. In dem dünn besiedelten Landkreis könne eine lückenlose
Bedienung aller Orte und Ortsteile mit Linien- und Schulbussen nicht
gewährleistet werden. Subjektive persönliche Gesichtspunkte könnten dabei
keine Berücksichtigung finden. Gleichzeitig bewilligte der Beklagte
Kostenersatz für Fahrten mit dem privaten Pkw zwischen W.-K. und der
Haltestelle It. in Höhe des fiktiven Preises eines öffentlichen Verkehrsmittels
(zzt. 29,60 € im Monat).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs und des parallel beim
Verwaltungsgericht gestellten
Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führte die Klägerin aus, dass
es ihrer Familie aufgrund der familiären und wirtschaftlichen Situation nicht
möglich sei, in eigener Verantwortung für den Transport zur nächstgelegenen
Haltestelle in It. Sorge zu tragen. Beim Transport zum Kindergarten sei eine
Andienung von K. - mit kleineren Fahrzeugen - ohne weiteres möglich gewesen.
Auch die Schülerbeförderung sei zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnhauses im
Jahr 1996 ohne weiteres von und nach K. erfolgt, und zwar ebenfalls unter
Einsatz kleinerer Fahrzeuge. Der Beklagte sei verpflichtet, sich gegenüber
dem Busunternehmen in dieser Hinsicht zu verwenden. Im Übrigen sei ihre Familie
bereit, einen Einweiser für den großen Kraftomnibus zu stellen, um so eine
Wendemöglichkeit in K. zu schaffen.
Die Eilanträge blieben ohne Erfolg (vgl. zuletzt den Beschluss des 7. Senats
des erkennenden Gerichts vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11484/02.OVG -). Im Widerspruchsbescheid
vom 10. April 2003 führte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten aus, dass die
Klägerin keinen Anspruch auf Einrichtung einer Schulbuslinie oder auf Übernahme
der Kosten anderer Beförderungsmittel (z.B. Taxi) in voller Höhe habe. Es
treffe zu, dass die Klägerin wegen der großen Entfernung zur nächsten
Haltestelle über keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung verfüge. Der Landkreis
habe seit der Integration der Schülerbeförderung in den ÖPNV im Jahr 1997
keinen Einfluss auf die Linienführung oder die Auswahl der eingesetzten
Fahrzeuge. Von der danach einschlägigen Soll-Verpflichtung in § 56 Abs. 4 Satz
2 SchulG zum Einsatz von Schulbussen dürfe hier eine Ausnahme gemacht werden.
Das Anfahren eines abgelegenen Ortes nur wegen eines Schülers sei extrem
unwirtschaftlich. Innerhalb des dünn besiedelten Landkreises gebe es 80
vergleichbare Fälle. Soweit kleine Ortschaften angefahren würden, erfolge dies
nur im Rahmen des bestehenden Linienverkehrs, nicht aufgrund des Einsatzes
gesonderter Schulbusse nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Dem stehe nicht entgegen,
dass die dem Land zwecks Schülerbeförderung zufließenden Finanzzuweisungen
zurzeit den tatsächlichen Aufwand überstiegen. Denn hierbei handele es sich um
allgemeine und nicht um zweckgebundene Zuweisungen. Die Verpflichtung zu
sparsamer Haushaltsführung bestehe im Übrigen unabhängig von der Höhe der
Geldzuflüsse.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren aufrecht erhalten. Nach
ihrer Ansicht ist das Ermessen des Beklagten durch die Soll-Vorschrift in
§ 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG bereits intendiert. Wirtschaftliche
Erwägungen rechtfertigten jedenfalls keine Ausnahme, nicht zuletzt wegen der
Höhe der Finanzzuweisungen des Landes für die Schülerbeförderung im beklagten Landkreis.
Auch dürfe sich der Landkreis nicht hinter den wirtschaftlichen Interessen der
RMV am Einsatz eines einzigen großen Busses verstecken.
Das Verwaltungsgericht
hat die Klage mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004
ergangenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der hier
einschlägige § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG Ausnahmen von der grundsätzlichen
Verpflichtung zum Einsatz von Schulbussen rechtfertige. Ein solcher Einsatz
sei zum Zwecke des Transports nur eines Schülers extrem unwirtschaftlich. Der
Beklagte dürfe sich insofern auf Ziffer 6.3 der Richtlinien für die
Schülerbeförderung berufen und den wirtschaftlichen Erwägungen den Vorrang vor
der persönlichen Lebenssituation der Klägerin einräumen.
Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht
zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Der Ermessensspielraum
nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG sei bereits durch die Festlegung des Beklagten in
der Satzung über die Schülerbeförderung vom 22. Juni 1999 eingeschränkt,
wonach beim Fehlen einer zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindung die
Beförderung grundsätzlich durch einen Schulbus erfolge. Die Satzung enthalte
keinerlei Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen werde sie zurzeit morgens teils von ihrem Vater,
teils von Verwandten zur Schule bzw. zur Bushaltestelle gebracht. Mittags
werde sie - auf Vermittlung des Beklagten - von einem Kindergartenbus
mitgenommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten
unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids
vom 10. April 2003 zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen gemäß § 56 Abs.
1 SchulG für ihre Beförderung von ihrem Wohnort zur zuständigen Grundschule I. und
zurück Sorge zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Hierzu verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe des
angefochtenen Urteils. Zur Bedeutung von § 5 Abs. 1 Schülerbeförderungssatzung
weist er darauf hin, dass nach dem Willen des Kreistags mit dem Merkmal
"grundsätzlich" ein Rechtsanspruch auf einen Einzeltransport gerade
ausgeschlossen werden sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Leistungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
1. Als
Anspruchsgrundlage kommt allein § 56 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 in
der Fassung des Gesetzes vom 6. März 2003 (GVBl. S. 38) - SchulG - in Betracht
(vgl. die weitgehend inhaltsgleiche Regelung in § 69 des Schulgesetzes vom 30.
März 2004, GVBl. S. 239, das am 1. August 2004 in Kraft tritt). Danach obliegt
es den Landkreisen und kreisfreien Städten, für die Beförderung der Schüler zu
den in ihrem Gebiet gelegenen Grund-, Haupt- und Sonderschulen zu sorgen, wenn
die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, was bei Grundschülern bei
einer Wegstrecke von über 2 km der Fall ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Diese
in § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG niedergelegte Grundpflicht zur Beförderungssorge
wird in § 56 Abs. 4 SchulG näher ausgestaltet. Hiernach ist ein abgestuftes
System finanzieller wie tatsächlicher Sorgetragung vorgesehen, das die Eltern
der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von deren Aufgabe befreit, ihre
Kinder zur Schule zu bringen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl.
zu dieser grundsätzlichen Pflicht: Urteil des Senat vom 25. August 2003, AS 30,
433 [438]). Darüber hinausgehende Forderungen lassen sich auch dem höherrangigen
Recht nicht entnehmen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 27
Abs. 2 LV) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 44
SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht
durch die öffentliche Hand sicherzustellen. Es obliegt vielmehr der Entscheidung
des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er diese Aufgabe in staatlicher Regie
übernimmt (vgl. das zit. Urteil vom 25. August 2003, a.a.O., S. 436 f.).
Nach §
56 Abs. 4 Satz 1 SchulG erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe
der Beförderungssorge vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten
für öffentliche Verkehrsmittel. Dieser Vorschrift liegt die Annahme des
Gesetzgebers zugrunde, dass die Beförderung der Schüler durch Inanspruchnahme
des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen kann. Die Regelung steht damit in
Einklang mit § 3 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes - NVG -, wonach der
Schülersonderverkehr soweit wie möglich in die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs
überführt werden soll. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Aufgabe der
schülerbeförderungspflichtigen Kommunen in der Erstattung der notwendigen
Fahrkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel.
Eine
Pflicht zur tatsächlichen Sorgetragung trifft die schülerbeförderungspflichtige
Kommune erst dann, wenn zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht
bestehen, was im vorliegenden Fall deshalb zu bejahen ist, weil die nächstgelegene
Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ca. 2,5 km vom Wohnhaus der
Klägerin entfernt liegt. In diesem Fall sollen von dem schülerbeförderungspflichtigen
Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt Schulbusse eingesetzt werden (§ 56 Abs. 4
Satz 2 SchulG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Soll-Bestimmung zum Ausdruck
gebracht, dass die Aufgabe der Schülerbeförderung grundsätzlich in
öffentlicher Regie zu erfolgen hat. Gleichwohl schließt dies nicht aus, unter
besonderen Umständen hiervon abzuweichen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Denn die
Formulierung als Soll-Vorschrift meint nach allgemein anerkanntem Verständnis
im Verwaltungsrecht, dass die Behörde den Normbefehl in aller Regel zu befolgen
hat, jedoch wegen besonderer Gründe hiervon abweichen darf (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28. April 1998, E 106, 339; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl.
2003, § 114 Rn. 21 m.w.N.). Besondere Umstände in diesem Sinne sind
insbesondere dann begründet, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses als vollkommen
unwirtschaftlich erweist. In diesem Fall räumt das Gesetz dem Interesse an
einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung den Vorrang ein vor dem Bedürfnis
nach öffentlicher Schülerbeförderung. Dem Betroffenen wird damit zugemutet,
die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile - etwa im
Hinblick auf eine vereinzelte und abgelegene Wohnlage - selbst zu tragen. Der
Gesetzgeber hat die Möglichkeit solcher Fallgestaltungen bedacht, indem er die
schülerbeförderungspflichtigen Kommunen verpflichtet hat, die dann notwendige
Benutzung anderer Beförderungsmittel durch eine teilweise Kostenerstattung
(bis zur Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel) zu fördern (§
56 Abs. 4 Satz 3 SchulG).
2. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Beklagte im vorliegenden Fall von der Soll-Verpflichtung in § 56 Abs. 4 Satz 2
SchulG abgewichen ist. Dabei ist der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum
nicht durch die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vom 22. Juni 1999
zusätzlich eingeschränkt. Die dort in § 5 Abs. 1 enthaltene Regelung, dass beim
Fehlen zumutbarer öffentlicher Verkehrsverbindungen die Beförderung
"grundsätzlich" durch einen Schulbus erfolgt, ist nach der insofern
eindeutigen Entstehungsgeschichte der Norm nicht enger zu verstehen als die
Soll-Vorschrift in § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Nach der Vorlage zur Kreistagssitzung
vom 17. Mai 1999 sollte mit der Aufnahme des Wortes "grundsätzlich" gerade
klargestellt werden, dass ein Rechtsanspruch auf einen Einzeltransport nicht besteht.
Die
von dem Beklagten im vorliegenden Fall angestellten Erwägungen für ein
Abweichen von der Soll-Verpflichtung in § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG halten der
rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat auf das Beförderungsersuchen
der Klägerin hin zunächst untersucht, ob diesem Begehren nicht durch eine Anpassung
des Fahrplans für den öffentlichen Personennahverkehr Rechnung getragen werden
konnte, was dessen Vorrangstellung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG und § 3 Abs.
4 NVG entsprochen hätte. Dabei hat er die ihm im Rahmen des § 8 Abs. 3
Personenbeförderungsgesetz - PBefG - eröffneten Möglichkeiten der Einflussnahme
auf die Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgeschöpft. Die
Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
überzeugend dargelegt, wie es ihnen in jedem neuen Schuljahr durch Absprachen
mit den im öffentlichen Personennahverkehr tätigen Verkehrsunternehmen
gelingt, auch für die in abgelegenen Wohnlagen lebenden Schülern soweit wie
möglich öffentliche Verkehrsverbindungen zu schaffen. Dieses Bemühen hat auch
der Vertreter der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Für den vorliegenden Fall
haben die Vertreter des Beklagten sodann erläutert, warum der Ortsteil K. nicht
in den öffentlichen Personennahverkehr einbezogen worden ist. Sie haben
einleuchtend geschildert, dass die im Bereich W.-H.-I. tätige RMV aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) auf den Einsatz eines
großen Kraftomnibusses angewiesen ist und sich nachvollziehbar geweigert habe,
das vorgeschlagene Wendemanöver auf hängiger, kurvenreicher Strecke wenige
hundert Meter vor der Ortslage K. in Erwägung zu ziehen.
Angesichts
dieser Ausgangslage hätte der Beklagte einen Schülerverkehr für nur eine
Schülerin einrichten müssen, um der Soll-Bestimmung des § 56 Abs. 4 Satz 2
SchulG zu genügen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er dies wegen
Unwirtschaftlichkeit abgelehnt hat. Nach den Feststellungen des Beklagten
würden in diesem Fall wegen der Notwendigkeit des Einsatzes des Fahrzeugs zu
den morgendlichen und mittäglichen Spitzenzeiten Kosten in Höhe von 50,-- bis
60,-- € pro Tag verursacht. Es leuchtet daher ein, wenn der Beklagte nach
seinen - landesweit abgestimmten - Richtlinien über die Schülerbeförderung
einen wirtschaftlichen Einsatz von Schulbussen in der Regel erst ab der Beförderung
von mindestens fünf Schülern annimmt (vgl. Nr. 6.3 der Richtlinien). Dem kann
nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Beklagte die an ihn zum
Ausgleich der Kosten der Schülerbeförderung und der Beförderung von Kindern zu
Kindergärten gewährten staatlichen Finanzzuweisungen in der Vergangenheit für
diese Aufgabe nicht ausgeschöpft hat. Zum einen haben die Vertreter des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar
dargelegt, dass diese pauschalen Zuweisungen wenn schon nicht in diesem Jahr,
so doch spätestens im nächsten Jahr für die Beförderungsaufgabe aufgebraucht
werden. Zum anderen wären die zusätzlichen Aufwendungen nicht auf den vorliegenden
Fall beschränkt, sondern würden sich wegen der großen Zahl vergleichbarer Wohnplätze
im Landkreis B. vervielfachen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Zuweisungen zum Ausgleich von
Beförderungskosten nach § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes - LFAG - nicht
um zweckgebundene, sondern um allgemeine Finanzzuweisungen handelt (vgl. § 7
Nr. 3 und § 6 LFAG). Die Zuweisungen fließen damit in den allgemeinen Haushalt,
sind also für andere Verwendungen nicht durch eine konkrete Zweckbindung
gesperrt. Dann gilt jedoch auch für die Verwendung dieser Mittel der Grundsatz
sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (vgl. § 57 LKO i.V.m. § 93 Abs.
2 GemO), der es verbietet, einen extrem hohen Aufwand für einen relativ
geringen Nutzen zu betreiben.
Wenn
sich der Beklagte ferner geweigert hat, statt eines Schülerverkehrs mit nur
einer Schülerin einen kleinen Schülerverkehr unter Inanspruchnahme eines Teils
der jetzt von der RMV beförderten Schüler - etwa derjenigen aus It. - und unter
Beteiligung der Klägerin einzurichten, so ist auch dies rechtlich nicht zu
beanstanden. Denn der Beklagte ist aufgrund des Nahverkehrsgesetzes gehalten,
im gesamten Kreisgebiet eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen
des öffentlichen Personennahverkehrs sicherzustellen. Diese Aufgabe kann jedoch
gerade in dünn besiedelten Räumen, wie dem Kreis B., erfolgreich nur dann
gelingen, wenn auch die Berufs- und Schülersonderverkehre soweit wie möglich
in die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs überführt werden (vgl. §
3 Abs. 4 NVG). Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn - angesichts der
großen Zahl vergleichbarer Fälle - eine Vielzahl kleiner Schülersonderverkehre
eingerichtet würden.
Soweit
die Klägerin des Weiteren eine Gleichbehandlung mit der Beförderungspraxis bei
Kindergärten anmahnt, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf Einrichtung
eines Schulbusverkehrs. Denn dieser Praxis liegt eine andere gesetzliche
Regelung zugrunde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz haben Kinder
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung
im Kindergarten. Steht Kindern in einem wohnungsnahen Kindergarten kein Platz
zur Verfügung und besuchen sie deshalb einen weiter entfernt liegenden
Kindergarten, so ordnet § 11 Kindertagesstättengesetz an, dass die Landkreise und
anderen Träger die Beförderung dieser Kinder zu gewährleisten und die hieraus
entstehenden Kosten zu tragen haben. Im Unterschied zur Soll-Bestimmung
des § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG enthält das
Kindertagesstättengesetz also eine zwingende Pflicht zur Beförderung.
Schließlich
kann die Klägerin auch daraus keine Pflicht zur Einrichtung einer Schulbuslinie
nach K. herleiten, dass der Ortsteil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnhauses
durch ihre Eltern noch von einem (kleinen) Schulbus angefahren wurde. Denn
mangels Zusicherung ist ein mögliches Vertrauen auf die Fortführung dieser
Praxis nicht schutzwürdig.
Durfte
der Beklagte demnach aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles
von der Soll-Bestimmung in § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG abweichen und sich auf
eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe von § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG
beschränken, war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe
für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
RinOVG
Stengelhofen ist wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.
gez. Dr. Held gez. Bonikowski
gez. Dr. Held
B e
s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf
4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des
Gesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).
RinOVG
Stengelhofen ist wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.
gez. Dr. Held gez. Bonikowski
gez. Dr. Held