Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Schülerbeförderung (Kosten)
hier:
Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. August 2004, an
der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Der Antrag der
Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. April 2004
wird abgelehnt.
Die Kläger haben
die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des
Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 500,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e
Der
Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 VwGO liegen nicht vor.
Zunächst
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat zutreffend und überzeugend darlegt, dass den Klägern kein Anspruch auf
Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch der Grundschule in D. durch ihren Sohn
zusteht. Nach § 56 Abs. 1 SchulG obliegt es den Landkreisen und
kreisfreien Städten, für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet
gelegenen Grundschulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in
Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Diese Aufgabe wird vorrangig durch
Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt
(§ 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit trifft §
56 Abs. 2 Satz 1 SchulG eine eindeutige Regelung. Danach ist der Schulweg ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels dann nicht zumutbar, wenn der kürzeste Fußweg
zwischen Wohnung und Schule für Schüler der Grundschulen länger als 2 km oder
besonders gefährlich ist. Durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten
Fußwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" hat der
Gesetzgeber einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen
für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt.
Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Entfernungsangabe nach dem Wortlaut
der Vorschrift eindeutig auf den kürzestmöglichen Fußweg zwischen Wohnung und
Schule. Dabei bleibt es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen, einen
anderen Weg zu wählen, sei es, um einen Klassenkameraden abzuholen, oder um auch
nur leichte Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden. Für die Regelung
der öffentlichen Beförderungssorge kommt es indessen nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob ein anderer als der kürzeste
Fußweg der Übliche ist. Das vage Kriterium der "ÜbIichkeit" eines
bestimmten Fußwegs wäre auch nur schwer objektivierbar. Gerade wegen der mit
einem solchen Merkmal verbundenen Unklarheiten ist auch die von den Klägern
zitierte Verwaltungsvorschrift nicht dahin zu verstehen, dass der Beklagte
sich von der gesetzlich klaren Regelung lösen und die Beförderungssorge nach
eigenen Kriterien regeln wollte. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung
und die nahezu wörtliche Übernahme der Zumutbarkeitsregelung nach § 56 Abs. 2
Satz 1 SchulG in Ziffer 3 der Richtlinien des Beklagten belegen vielmehr, dass die
Beförderungssorge im Kreisgebiet nach den im Gesetz festgelegten Grundsätzen
erfolgen soll. Auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten
darüber, welcher Weg in R. der Übliche ist, kommt es deshalb nicht an.
Ist
der kürzeste Fußweg - wie hier - nicht länger als 2 km, sollen Landkreise und
kreisfreie Städte nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG nur dann für die Beförderung
der Schüler Sorge tragen, wenn dieser Weg besonders gefährlich ist. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits
zutreffend dargelegt hat, sind an das Merkmal der "besonderen
Gefährlichkeit" strenge Anforderungen zu stellen. Gewisse
Gefahrenmomente, wie etwa das Überqueren von Straßen, die bei einem 2 km langen
Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, genügen für die Inpflichtnahme
der Kommunen noch nicht. Das qualifizierende Merkmal der "besonderen
Gefährlichkeit" verlangt vielmehr eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96
-, Juris). Sollte sich der kürzeste Fußweg als besonders gefährlich erweisen,
entfällt die öffentliche Beförderungssorge nur dann, wenn der Schüler auf einen
anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser
Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und nicht seinerseits
besonders gefährlich ist. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat im Übrigen das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in der von den Klägern zitierten
Entscheidung den Gesichtspunkt eines Ersatzweges anstelle des kürzesten
Fußweges angesprochen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
steht deshalb mit seiner Interpretation des § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG auch
nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen, abgesehen davon, dass eine Abweichung von dem Obergericht
eines anderen Landes nicht die Voraussetzungen für die - ebenfalls erhobene - Divergenzrüge
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfüllt.
Die
Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Ihr kommt auch die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Auf die
Frage der Üblichkeit des Schulwegs kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. In
tatsächlicher Hinsicht teilt der Senat anhand der vorgelegten Karten und Fotografien,
des Protokolls über die Begehung durch die Kommission "Sicherer Schulweg"
sowie aus eigener Kenntnis alter Ortslagen in Pfälzer Dörfern die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, dass
der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Kläger und der Grundschule ihres
Sohnes die in § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG verlangte besondere Gefährlichkeit
nicht aufweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die eingehende
Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts
verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO entsprechend).
Das
Urteil des Verwaltungsgerichts
beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Die sinngemäß
erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe deswegen seine Aufklärungspflicht (§
86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es eine Ortsbesichtigung unterlassen und
den Ortsbürgermeister nicht als Zeugen vernommen habe, greift schon deswegen
nicht durch, weil die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich der
Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen
entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und im Zulassungsantrag auch nicht
dargelegt haben, warum sich dem Verwaltungsgericht
eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.
Mai 2000 - 11 B 31.00 -, Juris). Der Umstand der Üblichkeit des Schulwegs, zu dem
der Ortsbürgermeister vernommen werden sollte, war aus den oben dargelegten
Gründen nicht beweiserheblich. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung drängte
sich deshalb nicht auf, weil ein in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten
erfahrenes Tatsachengericht grundsätzlich in der Lage ist, die örtlichen
Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial zu beurteilen (vgl.
BVerwG, a.a.O.). Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten, sind weder
dargetan noch ersichtlich.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG in
der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
718).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Held
gez. Stengelhofen