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Welche Anforderungen stellt OVG RLP an besonders gefährliche Schulwege?
Die von den Eltern erhoffte Aussage des Orts­bürgermeisters wurde nicht eingeholt

von Rolf Diederichs, 5.12.2004

Beugt sich nun das Recht auch hier vor den leeren Kassen der Landkreise? Das Gericht teilte anhand der vorgeleg­ten Karten und Foto­grafien die Ansicht, des Protokolls über die Begehung durch die Kommis­sion "Sicherer Schul­weg" sowie aus eigener Kenntnis alter Ortslagen in Pfälzer Dörfern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der kürzeste Fußweg zwi­schen der Wohnung der Kläger und der Grundschule ihres Sohnes die in § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG ver­langte besondere Gefährlichkeit nicht aufweist. Wer sitzt in diesen Kommis­sion? Neutrale Sachverständige oder wie üblich nur bedienstete oder abhängige des Staates? Damit macht man den Bock zum Gärtner.

Beide Urteile in dieser Schulbus.Net Ausgabe machen Eltern im Zusammenhang der Haltestelle Emmingerhof/Alsingerhöfe (in dieser Ausgabe) sicherlich nicht viel Hoffung. Lediglich das VG Braunschweig, auch in dieser Ausgabe, fällt ein kinderfreundliches Urteil. Bleibt nur noch zu hoffen, dass wenigstens sich zu Verkehrsmaßnahme durchgerungen wird um dort die Sicherheit der Schulkinder zu verbessern.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen    Schülerbeförderung (Kosten)

                        hier: Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf­grund der Beratung vom 5. August 2004, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen



beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. April 2004 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 500,-- € festgesetzt.

G r ü n d e

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 VwGO liegen nicht vor.

Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und überzeugend darlegt, dass den Klägern kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch der Grundschule in D. durch ihren Sohn zusteht. Nach § 56 Abs. 1 SchulG obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten, für die Beför­derung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schul­weg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Diese Aufgabe wird vorrangig durch Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Ver­kehrsmittel erfüllt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Hin­sichtlich der Frage der Zumut­barkeit trifft § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG eine eindeutige Regelung. Danach ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels dann nicht zumutbar, wenn der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule für Schüler der Grundschulen länger als 2 km oder besonders gefährlich ist. Durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" hat der Gesetzgeber einerseits objektivierbare und andererseits pau­schalierende Vor­aussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförde­rung der Schüler aufgestellt.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Entfernungsangabe nach dem Wortlaut der Vorschrift ein­deutig auf den kürzest­möglichen Fußweg zwischen Wohnung und Schule. Dabei bleibt es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen, einen anderen Weg zu wählen, sei es, um einen Klassenkameraden abzuholen, oder um auch nur leichte Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden. Für die Regelung der öffentlichen Beförderungs­sorge kommt es indessen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht dar­auf an, ob ein anderer als der kürzeste Fußweg der Übliche ist. Das vage Krite­rium der "ÜbIichkeit" eines bestimmten Fußwegs wäre auch nur schwer objekti­vierbar. Gerade wegen der mit einem solchen Merkmal verbundenen Unklar­heiten ist auch die von den Klägern zitierte Verwaltungsvorschrift nicht dahin zu ver­stehen, dass der Beklagte sich von der gesetzlich klaren Regelung lösen und die Beförderungssorge nach eigenen Kriterien regeln wollte. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung und die nahezu wörtliche Übernahme der Zumutbar­keits­regelung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG in Ziffer 3 der Richtlinien des Beklagten belegen vielmehr, dass die Beförderungssorge im Kreisgebiet nach den im Gesetz festgelegten Grundsätzen erfolgen soll. Auf die zwischen den Beteiligten beste­henden Meinungs­verschiedenheiten darüber, welcher Weg in R. der Übliche ist, kommt es deshalb nicht an.

Ist der kürzeste Fußweg - wie hier - nicht länger als 2 km, sollen Landkreise und kreisfreie Städte nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG nur dann für die Beförderung der Schüler Sorge tragen, wenn dieser Weg besonders gefährlich ist. Wie das Ver­waltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt hat, sind an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" strenge Anfor­derungen zu stellen. Gewisse Gefahrenmomente, wie etwa das Überqueren von Straßen, die bei einem 2 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, genügen für die Inpflicht­nahme der Kommunen noch nicht. Das qualifizie­rende Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" verlangt vielmehr eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, Juris). Sollte sich der kürzeste Fußweg als besonders gefährlich erwei­sen, entfällt die öffentliche Beförderungssorge nur dann, wenn der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungs­grenze nicht überschreitet und nicht seinerseits besonders gefährlich ist. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat im Übri­gen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in der von den Klägern zitierten Entscheidung den Gesichtspunkt eines Ersatz­weges anstelle des kürzesten Fußweges angesprochen. Das Urteil des Verwal­tungsgerichts steht deshalb mit seiner Interpretation des § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG auch nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nord­rhein-Westfalen, abgesehen davon, dass eine Abweichung von dem Obergericht eines anderen Landes nicht die Voraussetzungen für die - ebenfalls erhobene - Divergenz­rüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfüllt.

Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsäch­lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Ihr kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Auf die Frage der Üblichkeit des Schulwegs kommt es nach dem Vor­stehenden nicht an. In tatsächlicher Hinsicht teilt der Senat anhand der vorgeleg­ten Karten und Foto­grafien, des Protokolls über die Begehung durch die Kommis­sion "Sicherer Schul­weg" sowie aus eigener Kenntnis alter Ortslagen in Pfälzer Dörfern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der kürzeste Fußweg zwi­schen der Wohnung der Kläger und der Grundschule ihres Sohnes die in § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG ver­langte besondere Gefährlichkeit nicht aufweist. Zur Vermeidung von Wiederholun­gen kann auf die eingehende Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts ver­wiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO entsprechend).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auch nicht auf einem Ver­fahrensmangel. Die sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe deswegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es eine Ortsbesichtigung unter­lassen und den Ortsbürgermeister nicht als Zeugen vernommen habe, greift schon deswegen nicht durch, weil die anwaltlich vertrete­nen Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt haben, warum sich dem Verwal­tungsgericht eine Beweisauf­nahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 11 B 31.00 -, Juris). Der Umstand der Üblichkeit des Schulwegs, zu dem der Orts­bürgermeister vernommen werden sollte, war aus den oben dargelegten Gründen nicht beweiserheblich. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung drängte sich des­halb nicht auf, weil ein in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten erfahrenes Tat­sachengericht grundsätzlich in der Lage ist, die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial zu beurteilen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).

gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Held gez. Stengelhofen

 


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