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Bayerisches Staatsministerium des InnernSicherheit der Kinder in Kindergartenbussen und Schulbussen Liebe Eltern,Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder fördern die Entwicklung Ihrer Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Besonders wichtig ist auch die Verkehrserziehung. Kinder müssen frühzeitig lernen, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, um richtig auf sie zu reagieren. Wie Sie Ihre Kinder für die spätere selbständige Verkehrsteilnahme vorbereiten, erfahren Sie in Informationsveranstaltungen unter dem Titel "Kind und Verkehr", die von den örtlichen Verkehrswachten in Bayern durchgeführt werden. In Elternabenden werden Sie über alle wichtigen Schritte für die richtige Verkehrserziehung Ihrer Kinder informiert. Gerade Ihr Verhalten im Straßenverkehr hat eine entscheidende Bedeutung für das Erlernen des richtigen Verkehrsverhaltens Ihrer Kinder. Die Verkehrswachten sind gerne bereit, in Zusammenarbeit mit den Kindergärten und Kindertagesstätten Elternabende zum Thema Verkehrssicherheit durchzuführen. Die Kosten übernimmt die Verkehrswacht. Bitte nehmen Sie Kontakt auf mit der Leitung Ihrer Tageseinrichtung oder direkt mit der örtlichen Verkehrswacht. Die Verkehrswachten helfen Ihnen auch, mögliche Gefahrenstellen für Kinder im Umfeld von Kindergärten zu beseitigen. Dies gilt ebenso für Probleme bei der Beförderung der Kinder im Schul- oder Kindergartenbus. Ein wichtiger Ansprechpartner zu fragen der Verkehrssicherheit ist der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte (ÖVSB) bei der Straßenverkehrsbehörde oder bei Ihrer Polizei. Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern stets einen unfallfreien Weg zum und vom Kindergarten. 1. Nach den Erkenntnissen des modernen Verkehrspsychologie sind Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig. Sie dürfen daher - von besonderen Ausnahmen abgesehen - nur unter Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Für die Aufsicht über ihre Kinder auf dem Kindergarten- und Schulweg sind die Eltern verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Eltern für den Kindergarten- und Schulweg kann auf andere geeignete Personen übertragen werden. Diese Personen müssen selbst verkehrstüchtig und in der Lage sein, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Kinder unter 12 Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kleinkinder nur im Ausnahmefall geeignet. 2. Werden Kleinkinder in zur Schülerbeförderung eingesetzten Bussen zum Kindergarten gebracht, obliegt die Aufsicht den Eltern oder der von ihnen beauftragen Personen. Der Fahrer des Busses ist für die sichere Führung des Fahrzeugs verantwortlich und nicht in der Lage, die Aufsicht über die Schüler und Kindergartenkinder wahrzunehmen. Eine Begleitung von Kindergartenkinder in Schulbussen darf daher nur entfallen, wenn im Bus ein ausgebildeter Schulbuslotse oder ein Schulbusbegleiter mitfährt, der bereit und in der Lage ist, die Aufsicht auch für die Kindergartenkinder zu übernehmen. 3. Werden von den Eltern, den Kindergartenträgern oder von der Gemeinde eigene "Kindergartenbusse" eingerichtet, obliegt die Aufsicht im Bus dem Träger des Busverkehrs. Eine Begleitperson kann allenfalls bei Kleinbussen (bis 8 Fahrgastplätze) entfallen, wenn der Fahrzeugführer nach den Umständen des Einzelfalls bereit und nach seinen Möglichkeiten auch in der Lage ist, die Aufsicht während der Fahrt auszuüben. 4. Kinder bis 12 Jahre, die kleiner als 150 cm sind, sind mit für sie geeigneten, amtlich genehmigten Rückhalteeinrichtungen zu sichern. Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen. Sicherungspflicht besteht in allen Fahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, insbesondere für Pkw. Verpflichtet ist der Fahrer, d. h. er muss dafür sorgen, und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind. Weitere Einzelheiten sind in der Broschüre "Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen" des Bayerischen Staatsministerium des Innern zu entnehmen. 5. Eine Einverständniserklärung der Eltern, dass ihre Kinder ohne Aufsicht im Schulbus oder im Kindergartenbus mitfahren dürfen, befreit den Träger des Busverkehrs oder den Busfahrer nicht von einer etwaigen straf- und zivilrechtlichen Haftung. Das Bestimmungsrecht er Eltern tritt gegenüber dem Recht der Kinder auf Schutz vor Gefahren und Unverletzlichkeit von Leben und Gesundheit zurück. 6. Wir bitten die Eltern, die Gemeinden und die Kindergartenträger für Aufsichtspersonen in den Bussen zu sorgen und so Leben und Gesundheit der Kinder zu bewahren. Es wird empfohlen, bereits im Schulwegdienst tätige Mitbürgerinnen und Mitbürger auch für die Tätigkeit als Busbegleiter zu gewinnen. Als Ansprechpartner und Fachmann für alle Fragen des Schul- und Kindergartenweges steht der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte (ÖVSB) bei der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei zur Verfügung. Die Ausbildung der Busbegleiter erfolgt durch die Polizei. Auch die Gemeinschaftsaktion "Sicher zur Schule - Sicher nach Hause" berät und unterstützt die Maßnahmen für sichere Wege unserer Kinder.
Landesverkehrswacht BayernRidlerstraße 35 a 80339 München Telefon (089) 540133-0 Fax (089) 54075810 Herausgegeben von den Bayerischen Statsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen |