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Neue Richtlinien für Schulfahrten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend
vom 4. November 2005 (9421 A- Tgb. Nr. 1383/05)

Rolf Diederichs, 19.4.2006

In die überarbeiteten Verwaltungsvorschrift flossen Erfahrungen ein, die durch einen Unfall [3] an der Regionalen Schule Nachtsheim gewonnen wurden. Die damalige Berichterstattung der Schulbus.Net [1,2,3] gab den Anstoß zu einer Verbesserung im Punkt "Benutzung von Kraftwagen". Der damalige Vorfall führte auch zu einem Bruch in der Beziehung zwischen der Schulbus.Net und dem Schulträger, Verbandsgemeinde Vordereifel bzw. Bürgermeister A. Saftig, der die Berichterstattung heftig kritisiert. Die Seilschaften setzten daraufhin wie gewohnt ihre Beziehungen ein, um diesen Unfall in der Rheinzeitung entsprechend herunterzuspielen. Ein altbewährtes Motte - Aus Fehlern lernen - scheint der Politik im Kreis Mayen-Koblenz vollkommen fremd zu sein. Der politische Machterhalt scheint offensichtlich wichtiger zu sein als für das Wohl der Kinder zu sorgen.

Schulbus.Net stellte weitere Fragen an Wolf-Jürgen Karle den Pressesprecher des MBFJ. Warum wird in der Richtlinie nicht die Anmietung von Reisebussen mit Anschnallgurten empfohlen? Es gibt viele Verbände z.B. ADAC, AvD, BDO und der DVR des Bundes, die raten dazu, gewisse Standards bei der Auftragsvergabe abzufragen [6]. Warum sind dazu in der Richtlinie so wenig Hinweise enthalten? Der Pressesprecher dazu: Reisebusse müssen seit 2003 ohnehin mit Gurten ausgestattet sein, zumindest ab einem bestimmten Baujahr. Eine spezielle Empfehlung war daher entbehrlich.

Der Titel lautet nun kurz und knapp "Richtlinien für Schulfahrten". Dagegen die alte Fassung [5] "Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge". Bedeutetet das nun, dass Gruppenfahrten z.B. "Jugend Forscht" ebenso in diese Richtlinie fallen. Dazu gab der Pressesprecher ein eindeutiges "Ja". Somit dürfte der Fall Nachtsheim auch hierzu für die Zukunft eindeutig geklärt sein. Damals argumentierte die Schule: die Fahrt zu Jugend Forscht würde nicht in die Verwaltungsvorschrift fallen.

Nun enthält die Verwaltungsvorschrift es weiterhin zulässige Ausnahmen für "Trampen". Diese scheinen nun wieder Tür und Tor des Missbrauchs zu öffnen. Wenn nun z.B. ein Elternteil einen "älteren VW-Bulli" kostenlos für eine Schülergruppe anbietet, so könnte damit doch der Punkt erfüllt sein: gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig. Pressesprecher Karle: "Die Benutzung von Privat-PKW ist als Ausnahme formuliert und zudem mit bestimmten Auflagen beschwert. Bei korrekter Anwendung der VV muss daher in jedem Einzelfall ernsthaft geprüft werden, ob öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, dann werden gewerbliche Transportmittel auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft. Erst, wenn beides nachprüfbar ausscheidet, kann der Eigentransport unter den genannten Voraussetzungen überhaupt in Erwägung gezogen werden. Meine persönliche Anmerkung: Die Prüfungsreihenfolge und die Beweislast für entsprechende Entscheidungen sind daher genau umgekehrt zu dem Vorgehen, das Sie geschildert haben."

Einige Zeit nach diesem Gespräch wurde die Initiative von der Schulaufsichtsbehörde um eine Einschätzung gebeten. Das Land beabsichtigt den Schulen weitergehende Informationen im Zusammenhang mit Schulfahrten zu geben. In diesem Zusammenhang sollen die Schulen auch sensibilisiert werden, bei der Auswahl von Busunternehmern, eine besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Wie wählt man Unternehmen aus bzw. welche Kriterien sollten bei einer Auswahl unbedingt beachtet werden? Näheres dazu in einem getrennten Artikel in dieser Ausgabe.

Auszug [4]
10 Benutzung von Kraftwagen
10.1 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht statthaft. „Trampen“ darf nicht zugelassen werden.
10.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Zustimmung der Fahrerin oder des Fahrers und der zu Befördernden oder deren Eltern vorliegt, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig ist. Schülerinnen und Schülern kann nur ausnahmsweise das Führen eines Personenkraftwagens gestattet werden. Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:
  • Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich vor Antritt der Reise von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen und trägt während der Reise hierfür die Verantwortung.
  • Vor und während der Fahrt ist der Konsum aller Mittel untersagt, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, insbesondere darf kein Alkohol getrunken werden (Null Promille).
  • Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung bis zur Haftungshöchstgrenze abgeschlossen sein.
  • Die Fahrerin oder der Fahrer muss gegen Unfall versichert sein, entweder durch eine private Unfallversicherung oder durch eine Fahrerunfallversicherung.
10.3 Soweit den Schulen eigene Busse zur Verfügung stehen, können diese für die Durchführung von Veranstaltungen benutzt werden. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich zustimmen. Nr. 7.2 und 10.2 gelten entsprechend.

Neben anderen Dingen wurde gleichzeitig auch ein Quasi-Verbot von Auslandsreisen erlassen. Was wir besonders unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise wie bisher Schulen die Anmietung der Busunternehmen durchführen, für sehr vernünftig halten. Das Unfallrisiko durch übermüdetet Fahrer, besonders bei Nachtfahrten um eine Übernachtung zu sparen, ist dadurch deutlich reduziert.

Auszug [4]
2.3 Klassen- und Kursfahrten sollen grundsätzlich im Inland durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Klassenfahrt auch ins Ausland unternommen werden, insbesondere, wenn die Klassenfahrt
  • im Rahmen von Partnerschaften,
  • zur Pflege der Zusammenarbeit benachbarter Regionen oder
  • in Verbindung mit besonderen Sportangeboten, z. B. einem Ski-Kurs,
durchgeführt wird.

Die Kreisverwaltung MYK macht in der nachstehenden Pressemitteilung zu diesem Thema folgende Formulierung "kann von allen Lehrpersonen gefahren werden". Den wesentlichen Unterschied zwischen "darf" oder "kann" trägt man dort nicht Rechnung. In vielen Einrichtungen ist es üblich, dass das Lehrpersonal auf die Fahrzeuge geschult wird. Wir halten ein beispielsweise Polo-fahrendes Lehrpersonal nicht uneingeschränkt für befähigt mit gleicher Sicherheit ebenso einen Kleinbus fahren zu können.

08. Dezember 2005
Elisabeth-Schule erhält neuen Bus

Kreis MYK. Die Elisabeth-Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Andernach hat von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als zuständigem Schulträger ein neues Fahrzeug erhalten. Der bisherige Bus ist nach 17 Jahren ausgemustert worden. Der neue Neunsitzer kann von allen Lehrpersonen gefahren werden. Der Landkreis hat dafür 20.510 Euro aus dem Vermögenshaushalt aufgewendet.

Die Elisabeth-Schule, die auch seit dem Schuljahr 2004/2005 eine Ganztagsschule eingerichtet hat, benötigt das Fahrzeug für Fahrten zum Sportunterricht und zum Schwimmbad, Fahrten zur Reit-AG oder die Durchführung von Klassenfahrten sowie die Durchführung pädagogisch notwendiger Unterrichtsfahrten, um den Schülern anschauliches Lernen vor Ort zu ermöglichen.

Weitere Informationen


  1. In Rheinland-Pfalz wird die Verwaltungsvorschrift für Schulfahrten geändert 21.6.2004
  2. Bundesländer im Vergleich: Beförderung unter Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf Schulfahrten zulässig? 21.6.2004
  3. "Schulbusunfall" an Nachtsheimer Schule - Sparen wir unsere Kinder zu Tode? 29.2.2004
  4. Richtlinien für Schulfahrten. Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2005 (9421 A- Tgb. Nr. 1383/05)
  5. Alte Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1990 (944 ATgb. Nr. 1001)
  6. Sicherheitsratgeber zur Anmietung von Reisebussen - für Schulen, Eltern und Vereine. 15.1.2004
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