Warnblinkanlage an Haltestellen jetzt eine generelle Pflicht
Es war ein langer Kampf bis diese Forderung der Initiative erfüllt wurde.
Trotzdem verbirgt sich hinter dem Vorgang ein politischer Skandal
Rolf Diederichs, 18.4.2006


In MYK noch nicht perfekt aber ein Schritt in die richtige Richtung
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Mit einer Haltestelle in Kirchwald fing Anfang 2003 der Kampf um Sicherheit der Schulkinder an Haltestellen im Kreis Mayen-Koblenz an. Im Oktober 2003 wurden in einem dicken Haltestellenreport von über 70 Haltestellen schlampigen Ausführung in der Region bewiesen und gleichzeitig ein Maßnahmenkatalog erstellt. Damals kam Kirchwald, wahrscheinlich als einer der ersten Haltestellen, in den Genuss der Warnblinkanlage. Die Initiative forderte mit Nachdruck auch für weitere Haltstellen die Anordnung dieser Maßnahme. Es ist nämlich erst nach Anordnung der Behörde der Bus an einer Haltestelle verpflichtet die Warnblinkanlage einzuschalten. Üblicherweise geschieht die Anordnung erst nach einem Unfall oder bei Einschätzung einer risikoreichen Situation. Die als Schulbus gekennzeichneten Fahrzeuge müssen grundsätzlich die Warnblinkanlage einschalten. Da es aber Schulbusse durch die Integration in den Linienverkehr kaum noch gibt, fiel somit auch dieser Schutz für die Schulkinder unter den Tisch. Der Schülerverkehr ist aber praktisch so gut wie immer als risikoreich zu bewerten, da wohl kaum Ampelanlage oder Fußgängerüberwege vorhanden sind die eine sichere Überquerung möglich machen würden. So machte die Initiative und die Schulbus.Net auf Entscheidungen der Nachbarkreise Ahrweiler und Bitburg-Prüm aufmerksam, an denen aus den besagten Gründen schon lange eine generelle Pflicht zur Einschaltung der Warnblinkanlage besteht. Die Bemühungen der Initiative wurden jetzt nach vielen Jahren durch die neue Anordnung des Kreis MYK mit Erfolg gekrönt.
Verkehrsrechtliche Anordnung zum Einschalten des Blinklichtes mit Wirkung zum 1.4.2006
Mit einem Schreiben unterrichtet die Kreisbehörde die RMV und erläuterte die Maßnahme. Nach der geltenden Rechtslage haben die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise und der großen Städte die Haltestellen des ÖPNV und des Schülerverkehrs zu überprüfen und an den als risikoreich bewerteten Haltestellen das Einschalten des Warnblinklichtes durch Busse anzuordnen (§16 StVO). Die dann von den Kraftfahrern zu beachtenden Regelungen sind im §20 StVO normiert. Bisher hätte der Kreis nur wenige Haltestellen als "risikoreich bewertet" und nur an diesen Haltestellen das Einschalten des Blinklichtes angeordnet, hieß es in dem Schreiben.
Der Kreis sieht in dem Einschalten des Blinklichtes eine geeignete Maßnahme zur Verbesserung des Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit für alle Fahrgäste an allen Haltestellen. Die Anordnung dient auch der Verkehrsklarheit.
Der Kreis ordnet nunmehr gem. §18 StVO grundsätzlich das Einschalten des Warnblinklichtes durch Busse bei der Annäherung an allen Haltestellen im öffentlichen Verkehrsraum und an Bushaltestellen selbst an: Die Anordnung hat den folgenden Wortlaut:
Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehr oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss gemäß §§44, 45, 16 Abs. 2 Satz 1 StVO Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein-und aussteigen. Beim Annähern an eine Haltestelle ist außerorts frühestens ab 100 m und innerorts frühestens ab 50 m vor dem Erreichen der Haltestelle das Blinklicht einzuschalten. Diese Anordnung wird zum 1.4.2006 wirksam.
Diese verkehrsrechtliche Anordnung gilt für alle Haltestellen des ÖPNV im öffentliche Verkehrsraum und an allen Schulbushaltestellen im öffentlichen Verkehrsraum im Landkreis Mayen-Koblenz innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen hievon sind die Haltestellen im Bereich der Städte Mayen und Andernach, für deren Gebiet wir nicht zuständig sind.
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Abschließend bittet der Kreis in dem Schreiben, die vorliegende Anordnung allen Busfahrern und den evtl. von der RMV eingesetzten Subunternehmern zur Kenntnis und entsprechenden Beachtung bekannt zugeben.
Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, da in der Zwischenzeit die RMV die Anordnung an Subunternehmen weitergeben hat ist jedoch nicht davon auszugehen. Ein Klarheit gebende Auskunft lehnte der Kreis gegenüber der Redaktion hartnäckig ab und schob auch dieses Auskunftsbegehren in den noch laufenden Rechtsstreit um Pressauskunft gegenüber Schulbus.net.
Die Phase des Ein- und Aussteigens aus dem Schul- oder Linienbus ist am gefährlichsten, erklärt kürzlich in einer dpa Meldung auch der Deutsche Verkehrssicherheitsrat in Bonn. Vor allem beim Ein- und Aussteigen sollten Kinder sowie den Bus passierende Auto- und Motorradfahrer besonders vorsichtig sein. Da nun im Kreis Mayen-Koblenz die Busse mit
eingeschalteter Warnblinkanlage an Haltestellen stehen, dürfen andere Verkehrsteilnehmer beider Fahrtrichtungen nur noch im Schritttempo (4-7 km/h) daran vorbei fahren. Eine Gefährdung von Fahrgästen muss ausgeschlossen sein. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Im Gegensatz dazu brauchte ohne Warnblinkanlage der Gegenverkehr nicht im Schritttempo sondern nur vorsichtig vorbeifahren. Zusätzlich gilt, dass Fahrzeuge die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nicht überholt werden dürfen. Die Anordnung der Warnblinkanlage ist nun ein deutlicher Sicherheitsgewinn, sofern sich die Verkehrsteilnehmer die Regeln des §20 StVO befolgen. Besonders in der Dunkelheit verspricht sich die Initiative eine besondere Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer. Jedoch wird eine weitere Aufklärungsarbeit über Presse und Polizei nötig sein um letztendlich die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu erzielen. Hier ist die Politik gefordert mal endlich von ihrem Medienmonopol sinnvoll Gebrauch zu machen.
Der politische Skandal

[+] Saftig und Berg-Winters wollen den Tatsachen nicht in die Augen sehen
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Hinter dem scheinbar so erfreulichen Vorgang um die Warnblinkanlage verbirgt sich weiterhin ein politischer Skandal um Politiker aller Parteien im Kreis MYK, insbesondere natürlich in Person den Landrat Albert Berg-Winters. Der Landrat verweigerte in dieser Angelegenheiten mehrfach die Auskunft gegenüber der Redaktion der Schulbus.Net. Er beabsichtige offensichtlich damit einen Rechtstreit zu provozieren, in der Hoffnung mit Hilfe des Richters sich ein für alle mal der Auskunftspflicht gegenüber der Schulbus.net zu entziehen.
Der Redaktion blieb zur Umsetzung ihrer Ansprüche, entsprechend des Landesmediengesetzes, nichts anderes übrig als sich einen Anwalt zu nehmen und reichte Klage am Verwaltungsgericht Koblenz ein. Das Verfahren läuft nun seit Ende 2005 mit Stellungnahmen beider Parteien ohne dass bisher ein Urteil erfolgte. Die Kreisverwaltung (der Beklagte) will weiterhin der Auskunftspflicht nicht nachkommen und stützt sich dabei auf fadenscheinige Begründungen. U.A. stellte der Beklagte ehrverletzenden Behauptungen über den drittgrößten Presseverband DVR auf, in dem die Redaktion Mitglied ist. Dort werden strenge Regeln an die Ausstellung eines Presseausweises geknüpft. Ferner behauptet der Beklagte, die Schulbus.Net bestände nur aus einem Mitarbeiter und hätte somit auch aus diesem Grunde keinen Anspruch, usw. usw., alles voll gespickt mit Frechheiten nur um sich dem Landesmediengesetz zu entziehen.
Der politische Skandal schließt aber auch die politische Ethik aller anderen Partien mit ein. Hat diese Region nach dem Krieg lediglich die Demokratie aufgestülpt bekommen? Hier befinden sich Politiker die nach dem Motto "Ja und Amen" ein offensichtlich Mobbing gegenüber Schulbus.Net ignorieren, ja wahrscheinlich einige sogar wohlwollend tolerieren. Auch die Mayener Bürgermeisterin versucht sich mit unverschämten Tricks sich der Presseauskunft zu entziehen. Viele der Zuschauer versprechen sich wahrscheinlich davon eigene Vorteile, ohne sich dabei selbst die Hände schmutzig machen zu müssen. In den Schulen lehren sie Ethik oder Religion und sprechen über Zivil Courage mit dem Motte "Wer Schweigt macht mit". Wir haben einige solche Mitläufer und sogar Mittäter besonders in den Kreisen der CDU, SPD und vielleicht auch in anderen Parteien gefunden, es gibt natürlich auch Ausnahmen um hier nicht alle über einen Kamm zu scheren. Wir würden uns nicht scheuen hier Namen zu nennen, aber da sicherlich etliche bisher unerkannt blieben, möchten wir vorerst davon absehen um die Ungeannten nicht noch den Heiligenschein aufzusetzen.
Dabei lässt sich der Nutzen den die Presse im öffentlichen Interesse bringt am deutlichsten an der Wirkung von Schulbus.Net erkennen. Wer das nicht akzeptieren will tritt die Demokratie mit Füßen.

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Weitere Informationen
- Der Schutzzweck des § 20 StVO 17.5.2004
- Unfallrisiken im Busverkehr 16.10.2003
- Sicherheit an Haltestellen - Analyse, Forderungen und Empfehlungen 15.10.2003
- Anforderungskatalog für Haltestellen 15.10.2003
- § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (§ 20 StVO)
- Der Landrat Albert Berg- Winters
- Phase des Ein- und Aussteigens aus dem Schulbus am gefährlichsten dpa 12.4.2006
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