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IMK-Beschluss: Umrüstung auf Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen
War dieser Bericht Auslöser für die StVO Änderung in Punkto Quasi-Wintereifenpflicht?

von Rolf Diederichs, 21.2.2005

Im Zusammenhang einer Anfrage an den Landesbetrieb Straßen und Verkehr RLP Koblenz, Abt. Aufsichts- Genehmigungsbehörde für den Personenverkehr (ÖPNV), wurde Schulbus.Net auf diesen Bericht aufmerksam gemacht. Im Kern der Anfrage ging es um die schon seit nun über zwei Jahren als unbefriedigend diskutierte Auslegung des § 18 BOKraft, welche praktisch eine Verpflichtung zur Ausrüßtung von Schulbussen oder Linienbussen mit Winterreifen bei bestimmten Straßen- und Witterungsverhältnissen vorschreibt.
Hermmann-Josef Oster und Stefan Schmitt, beide im LSV Abt. ÖPNV, verweisen in Sachen Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des § 18 BOKraft (Winterreifen) auf die Polizei, nur die könnte mit Kontrollen vor Ort eventuelle Verstöße feststellen und ggf. Bußgelder erheben. Dies gelte insbesondere auch für die Entscheidung ob auf der Antriebs-und Lenkachse oder nur auf der Antriebsachse Winterreifen aufgezogen sein sollen.

Der unten angefügte 19-seitige Bericht wurde vom Vorsitzenden der Innenmisterkonferenz (IMK) der Länder aufgrund eines IMK-Beschlusses vom 14-15.2003 in Erfurt, an eine Arbeitsgruppe in Auftrag gegeben.

Die Arbeitsgruppe bestand aus:

  • Ltd. PD Gerhard Bauer (Polizeipräsidium Oberfranken)
  • PD Jürgen Hirschle (Innenministerium Baden-Württemberg)
  • PD Franz-Josef Brandt (Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz)
  • EPHK Heinz Fritzler (Innenministerium Schleswig-Holstein)
  • OAR Kralik (Bayerisches Staatsministerium des Innern)
  • RegAss Markus Pragal (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport)

    Die Arbeitsgruppe verfasste den hier vorliegenden Bericht nach einer Sitzung am 31.7.2003 in Hannover. Eine zweite Arbeitssitzung war aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

    In dem Zusammenhang ist besonders die Teilnahme von Rheinland-Pfalz zu beachten. Verkehrsminister von Rheinland-Pfalz schrieb der Redaktion 20. Juni 2003: Eine gesetzliche Sonderregelung im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung in Rheinland-Pfalz zu schaffen, ist aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen nicht möglich. Zudem weise ich darauf hin, dass schon heute nach § 18 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen beim Einsatz der Fahrzeuge die Ausrüstung den jeweiligen Straßen – und Witterungsverhältnissen anzupassen ist. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind danach u.a. auch Winterreifen und Schneeketten mitzuführen.

    Vollständiges Schreiben vom 20.6.2003 des RLP Verkehrsminister Hans-Arthur Bauckhage zu Winterreifen und zur BOKraft §18.
    Im Prinzip verstehen wir die Worte von Bauckhage so, dass mit der BoKraft eine Quais-Winterreifenpflicht für die Schülerbeförderung schon lange Zeit besteht.

    In dem Zusammenhang steht auch der aktuelle Artikel vom 19.2.2005 " Eine Änderung der STVO sieht eine versteckte Winterreifenpflicht ab Herbst 2005 vor" Wird eine schwammige Formulierung in der StVO funktionieren, die jahrzehnte mit der BOKraft bei Schulbussen versagte? Oder wird jetzt beim PKW die Polizei gerne aktiv werden?

    Ob alle Aussagen in diesem Bericht, die in der Regel ohne Quellenangaben oder deren Zuverlässigkeit gemacht wurden, so ungeprüft hinzunehmen sind, zeigt dies folgende Beispiel. An einer Stelle heißt es: "Laut einschlägigen Schätzungen sind nur etwa 40 % der Pkw und ca. 20 % der Lkw mit Winterreifen ausgerüstet. Diese Daten werden durch Erkenntnisse der Polizei bestätigt". Ob diese Zahlen wirklich zutreffen oder nur auf persönliche Schätzungen beruhen? Ebenso wird für LKW und Omnibussen, ohne dabei die Achsen zu erwähnen, auch eine sehr unqualifizierte Schätzung von 20% abgegeben. In einem Bericht des Institut für Demoskopie Allensbach heißt es dagegen schon Ende November 2003: Für die große Mehrheit der Autobesitzer ist der zweimal jährliche Reifenwechsel selbstverständlich, weiblichen Autobesitzer (74 Prozent) und männliche Autobesitzer, die zu 83 Prozent im Winter mit Winterreifen fahren. Institut für Demoskopie Allensbach: Original-Quelle.

  • Inhaltsverzeichnis zum Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe des UARV
    und des UAFEK zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 15.05.2003 zu TOP 38.3
    "Umrüstung auf Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen"

    1. Auftrag der IMK

    2. Umsetzung / Konkretisierung des Auftrages

    3. Problemlage

    4. Möglichkeiten die Straßenverkehrssicherheit bei winterlichen Straßenverhältnissen zu erhöhen
    4.1 Winterdienst
    4.2 Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden
    4.3 Verpflichtung zur angepassten Fahrzeugausrüstung / Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen
    4.3.1 "Winterreifen"
    4.3.2 Rechtlicher Rahmen
    4.3.3 Einführung einer StVZO / Zulassungsregel
    4.3.3.1 Definition von Winterreifen
    4.3.3.2 Mindestprofiltiefe
    4.3.3.3 Zeitfensterlösung / Verhältnismäßigkeit
    4.3.3.4 Unbestimmter Rechtsbegriff
    4.3.3.5 Regelung des § 19 Abs. 1 StVZO
    4.3.3.6 Auswirkung auf den internationalen Verkehr


    4.3.4 Einführung einer Verhaltensregel
    4.3.4.1 Unbestimmter Rechtsbegriff
    4.3.4.2 Zeitfenster
    4.3.4.3 Auswirkungen auf den Transitverkehr
    4.3.4.4 Sanktionierung
    4.3.4.5 Vollzug

    5. Zusammenfassung


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    Bericht
    der gemeinsamen Arbeitsgruppe des UARV und des UAFEK
    zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 15. 05. 2003 zu TOP 38.3
    "Umrüstung auf Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen"


    Auftrag der IMK

    Auf ihrer 172. Sitzung am 14./15. Mai 2003 in Erfurt beschloss die Ständige Konferenz der
    Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) unter TOP 38.3

    1. Die IMK beauftragt den AK II, im Hinblick auf eine oftmals nicht an die winterlichen
    Straßenverhältnisse angepasste Fahrweise bzw. Ausrüstung der Fahrzeuge Möglichkeiten
    zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr zu erheben und dabei auch die
    Einführung einer Verhaltensregel zur Bereifung der Kraftfahrzeuge mit Winterreifen bei
    entsprechenden Witterungsverhältnissen zu prüfen.

    2. Die IMK erwartet den Bericht möglichst zu ihrer Herbstsitzung 2003.


    Umsetzung / Konkretisierung des Auftrages

    Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bat der Vorsitzende des Arbeitskreises II der Innenminister-
    Konferenz (AK II) die Vorsitzenden der Unterausschüsse Recht und Verwaltung (UARV) sowie
    Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UAFEK) den Auftrag der IMK in einer
    gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Federführung des UARV umzusetzen und dem AK II bis zu
    seiner Herbstsitzung einen Bericht mit Beschlussvorschlag für die IMK vorzulegen.

    Zur Umsetzung dieses Auftrages konstituierte sich eine gemeinsame Arbeitsgruppe des UARV
    und UAFEK. Lediglich fünf Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz,
    Schleswig-Holstein und Niedersachsen) haben Vertreter in die Arbeitsgruppe entsandt. Dies
    sind:
    Ltd. PD Gerhard Bauer (Polizeipräsidium Oberfranken)

    PD Jürgen Hirschle (Innenministerium Baden-Württemberg)

    PD Franz-Josef Brandt (Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz)


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    EPHK Heinz Fritzler (Innenministerium Schleswig-Holstein)

    OAR Kralik (Bayerisches Staatsministerium des Innern)

    RegAss Markus Pragal (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport),

    Der Vorsitz der Arbeitsgruppe wurde Niedersachsen übertragen. Nach erfolgter Vorabstimmung
    kam die Arbeitsgruppe am 31.07.2003 in Hannover zu einer Arbeitssitzung zusammen.

    Neben unterschiedlichen Auffassungen nicht nur zu inhaltlichen Fragen, bestand zunächst auch
    keine Einigkeit, wie der Auftrag der IMK umzusetzen sei. Im Ergebnis hat sich die Arbeitsgruppe
    auf die nachfolgenden wesentlichen Eckpunkte zur Umsetzung des IMK-Auftrages geeinigt.

    Um der Erwartungshaltung der IMK, den Bericht des AK II zur Herbstsitzung 2003 vorliegen zu
    haben, entsprechen zu können, hat sich die Arbeitsgruppe darauf verständigt, den Auftrag
    dahingehend zu interpretieren, polizeitaktische Einzelmaßnahmen nicht zu berücksichtigen,
    sondern sich vielmehr auf straßenverkehrsrechtliche Aspekte zu fokussieren.

    Der Bericht wird daher insbesondere die Problematik der Umrüstung auf Winterreifen unter
    zulassungsrechtlichen und verhaltensrechtlichen Gesichtspunkten sowie bezüglich der
    Einflussmöglichkeiten durch die Straßenverkehrsbehörden beleuchten. Insoweit beschränkt sich
    die Arbeitsgruppe auf die Darstellung diesbezüglicher wesentlicher Möglichkeiten zur
    Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs, wobei bei der alternativen Darstellung
    möglicher Neuregelungen jeweils auf die mit einer Einführung verbundenen rechtlichen und
    tatsächlichen Probleme hingewiesen wird.

    Auf der Grundlage dieser Prämissen wurde der vorliegende Bericht gemeinschaftlich verfasst
    und im Umlaufverfahren abgestimmt. Eine zweite Arbeitssitzung war aus zeitlichen Gründen
    nicht möglich.

    Problemlage

    Im Winter, insbesondere zu Beginn der Jahreszeit, kommt es immer wieder zu erheblichen
    Verkehrsbeeinträchtigungen, teilweise chaotischen Stausituationen und zu zahlreichen Unfällen.
    Besonders betroffen sind regelmäßig Bundesautobahnen, insbesondere auf
    Streckenabschnitten mit erheblichen Steigungen. Die verkehrlichen Probleme bei winterlichen
    Straßenverhältnissen sind aber nicht nur auf Bundesautobahnen begrenzt. Generell kommt es
    im Winter - auch in Städten - regelmäßig zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und
    überdurchschnittlich vielen Unfällen.


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    Extreme Wetterverhältnisse mit ergiebigem Schneefall, heftigem Wind und niedrigen
    Temperaturen bringen oft innerhalb kürzester Zeit den Verkehr zum Erliegen. Die
    Wettervorhersagen sind oft wenig aussagekräftig, langfristige Prognosen sind selten möglich.

    Zahlreiche Bundesautobahnen haben sich in den letzten Jahren immer mehr zu reinen
    Transitstrecken entwickelt. Vor dem Hintergrund der EU-Ost-Erweiterung wird sich dieser Trend
    sicherlich fortentwickeln. Tägliche DTV-Werte zwischen 60- und 70.000 Fahrzeugen mit einem
    überproportionalen Anteil von ca. 25 % Schwerverkehr, sind auf vielen Strecken Normalität und
    kennzeichnen so eine schwierige Situation.

    Eine weitere Ursache der Problematik stellt die insgesamt schlechte Winterausrüstung der
    Kraftfahrzeuge dar. Laut einschlägigen Schätzungen sind nur etwa 40 % der Pkw und ca. 20 %
    der Lkw mit Winterreifen ausgerüstet. Diese Daten werden durch Erkenntnisse der Polizei
    bestätigt.

    Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass gerade standardisierte Verkehrsfunkdurchsagen oft nicht
    beachtet werden. Umleitungsempfehlungen, Appelle an die Vernunft, geplante Fahrten zu
    verschieben, frühzeitig Pausen einzulegen und geeignete Parkplätze bzw. Rastanlagen
    anzufahren werden weitgehend ignoriert.

    Fazit: Die bei winterlichen Straßenverhältnissen regelmäßig auftretenden
    Verkehrsbeeinträchtigungen insbesondere die teilweise chaotischen Stausituationen bis hin
    zum völligen Erliegen des Verkehrs werden durch verschiedene Faktoren verursacht. Neben
    einer unangepassten oder auch ungekonnten Fahrweise und der Missachtung von
    Verkehrshinweisen ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe eine häufig nicht den winterlichen
    Straßenverhältnissen angepasste Fahrzeugausrüstung / Bereifung wesentliche Ursache der
    verkehrlichen Probleme und Staulagen.

    Möglichkeiten die Straßenverkehrssicherheit bei winterlichen Straßenverhältnissen zu
    erhöhen

    Die Arbeitsgruppe hat sich bei der Erörterung und Prüfung verschiedener Möglichkeiten die
    Straßenverkehrssicherheit bei winterlichen Straßenverhältnissen zu erhöhen auf drei Aspekte
    beschränkt. Die Möglichkeit das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer durch noch mehr
    Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern wurde bewusst außer acht gelassen.
    Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sind sinnvoll und müssen selbstverständlich weiterhin
    durchgeführt werden. Gleichwohl hat sich gezeigt, dass trotz einer massiven


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    Öffentlichkeitsarbeit von Seiten des BMVBW, der Innenressorts verschiedener Bundesländer
    sowie des DVR, die Umrüstung auf Winterreifen weiterhin zu wenig Akzeptanz findet und daher
    regelmäßig erhebliche Verkehrsprobleme und extreme Stausituationen bei winterlichen
    Straßenverhältnissen auftreten. Die Arbeitsgruppe war sich einig, dass diesen Extremsituationen
    nicht allein durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit beizukommen ist.

    4.1 Winterdienst

    Nicht unerwähnt bleiben sollte der Umstand, dass im Bereich des Winterdienstes mitunter
    erhebliche Personaleinsparungen vorgenommen wurden, mit der Konsequenz, dass
    bestehende Räumschleifen ausgedehnt und somit die Umlaufzeiten verlängert wurden. In
    prekären Wettersituationen verschärft dies die Stauanfälligkeit neuralgischer Straßenabschnitte
    erheblich, zumal ein funktionierender Räum- und Streudienst nur dann gewährleistet werden
    kann, wenn der Verkehr noch fließt. Diesem Umstand muss ggf. durch temporäre
    Verschiebungen der Räumeinsätze sowie einer kritischen Evaluation der Neuorganisation der
    Winterdienste begegnet werden.

    4.2 Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden

    Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) bilden zusammen mit den
    Staatsstraßen/Landesstraßen als öffentliche Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz
    und dienen auch einem weiträumigen Verkehr. Der Gebrauch dieser Fernstraßen ist jedermann
    im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet
    (Gemeingebrauch).

    Verkehrsbehördliche Vorschriften durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (wie
    Lichtzeichenanlagen) können von den Straßenverkehrsbehörden nur nach Maßgabe des § 45
    StVO angeordnet werden. Kernstück dieser Vorschrift ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach
    können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
    aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den
    Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie ferner u. a. hinsichtlich der zur Erhaltung der
    öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).
    Ergänzend ist § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO zu beachten. Danach sind Verkehrszeichen und
    Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
    zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden
    Verkehrs auf Fernstraßen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
    Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung


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    insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder der öffentlichen Sicherheit
    erheblich übersteigt.

    Ein Ermessen steht den Straßenverkehrsbehörden insbesondere zu, soweit es um die Auswahl
    der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist
    allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist
    verletzt, wenn z. B. die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch weniger weitgehende
    (straßenverkehrsrechtliche) Anordnungen gewährleistet werden kann.

    Erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit dürfen abweichend davon
    nicht nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, sondern auch durch Rundfunk,
    Fernsehen, Tageszeitungen und auf andere Weise bekannt gegeben werden (vgl. § 45 Abs. 4
    StVO).

    Auf dieser Grundlage sind bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Reihe von
    straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen denkbar. Dargestellt wird dies am Beispiel der
    Autobahnen. Obwohl diese nur ca. 2 % des öffentlichen Straßennetzes ausmachen, wird hier
    über ein Drittel aller Fahrleistungen mit Kraftfahrzeugen erbracht. Im Einzelnen sind dies:

    a) Maßnahme mit empfehlendem Charakter
    - Wechselwegweisung, soweit notwendig und möglich
    b) Verkehrsbeschränkungen/Verkehrsverbote auf der Autobahn

    - Richtgeschwindigkeit (Zeichen 380)
    - Geschwindigkeitsbeschränkung (für PKW, für LKW)
    - Überholverbote (für PKW, für LKW)
    - Verbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)
    - fahrstreifenbezogenes Verbot für LKW (Zeichen 253)
    - Winterreifenpflicht (für LKW, für alle)
    - Schneekettenpflicht (für LKW, für alle)

    c) Verkehrsverbot an den Anschlussstellen

    - Winterreifenpflicht (für LKW, für alle)
    - Schneekettenpflicht (für LKW, für alle)
    - Verbot der Einfahrt (für LKW, für alle)


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    Eine Überprüfung dieser Instrumente an Autobahnabschnitten mit kritischen Winterdienstlagen
    (im Freistaat Bayern) hat gezeigt, dass deren Anwendung - mit Ausnahme des
    fahrstreifenbezogenen Verbots für LKW (Zeichen 253) an Steigungsstrecken - ungeeignet oder
    nicht zielführend ist. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt auf den Autobahnen im
    Freistaat Bayern für das Jahr 2001 46.980 Kraftfahrzeuge. In den Autobahnabschnitten mit
    kritischen Winterdienstlagen ist diese Verkehrsbelastung zum Teil deutlich höher (z. B.
    Autobahn A 8/Ost im Bereich Irschenberg 78621 DTV 2000). Dem steht gegenüber, dass die
    Ausrüstungsquote mit Winterreifen im Jahr 2001 bei PKW (mit ca. 42 %), bei leichten
    Nutzfahrzeugen (mit ca. 30 %) und bei schweren Nutzfahrzeugen (lediglich 20 %) eher gering ist
    (Quelle: Pressemitteilung des DVR vom 26.02.2002). Hinzu kommt, dass für diese
    Verkehrsmengen auch nicht ansatzweise eine ausreichende Anzahl von Auffangparkplätzen
    weder auf der Autobahn noch im nachgeordneten Straßennetz entlang der Autobahnen
    vorhanden ist. So sind z. B. an den neueren PWC-Anlagen in der Regel 8 Stellplätze für
    Schwerfahrzeuge (LKW, KOM) vorgesehen. Bei den zu bewältigenden Verkehrsmengen ist
    dies, wenn man z. B. am Irschenberg eine Winterreifenpflicht mittels Verkehrszeichen einführen
    wollte, schlicht nicht darstellbar.

    Fazit: Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen allein sind nach Auffassung der Arbeitsgruppe
    nicht geeignet, die Staulagen auf Bundesautobahnen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen zu
    verhindern.

    4.3 Verpflichtung zur angepassten Fahrzeugausrüstung / Bereifung
    bei winterlichen Straßenverhältnissen


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    Im Hinblick darauf, dass durch die Einführung einer Verhaltensregel ggf. auch im
    Zulassungsrecht angesiedelte Regelungsbereiche berührt werden und verschiedene
    Problemstellungen sowohl für das Zulassungs- als auch das Verhaltensrecht relevant sind,
    hat die Arbeitsgruppe neben der Einführung einer Verhaltensregel zur Bereifung von
    Kraftfahrzeugen mit Winterreifen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auch die
    Möglichkeit der Einführung einer Zulassungsregel geprüft.

    Als Grundlage der Prüfung möglicher neuer Regelungen hat sich die Arbeitsgruppe mit den
    bestehenden gesetzlichen Regelungen befasst und eine kurze Darstellung des rechtlichen
    Rahmens erarbeitet. Zuerst hat die Arbeitsgruppe es allerdings als notwendig erachtet die
    Bedeutung des Begriffes "Winterreifen" sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf
    Fahreigenschaften zu klären und diesen Teil voranzustellen.

    4.3.1 "Winterreifen"

    An einen vom Hersteller oder Händler als "Winterreifen" gekennzeichneten Reifen, werden
    vom Kunden bestimmte Erwartungen an die Beschaffenheit des Reifens insbesondere
    hinsichtlich der Fahreigenschaften bei winterlichen Straßenverhältnissen geknüpft.

    So ist es in Deutschland (geschäfts)üblich Reifen als "Winterreifen" zu bezeichnen, die im
    Gegensatz zu Sommerreifen einen höheren Anteil an Silica in der Laufflächenmischung, eine
    asymmetrische Profilgebung, eine geometrische Anordnung der Profilblöcke sowie
    besonders angeordnete Lamellen auf der Lauffläche haben. Teilweise werden solche Reifen
    durch ein Schneeflockensymbol gekennzeichnet.

    Durch das Zusammenwirken dieser Beschaffenheitsmerkmale haben "Winterreifen" im
    Vergleich zu Sommerreifen bei Eis- und Schneeglätte eine bessere Haftfähigkeit, stabilere
    Seitenführung sowie eine bessere Traktion bzw. einen erheblich kürzeren Bremsweg. Nach
    der Arbeitsgruppe vorliegenden Erkenntnissen lässt sich verallgemeinernd sagen, dass
    Winterreifen gegenüber einem gleichdimensionierten Sommerreifen bei Temperaturen von
    weniger oder gleich 7 Grad Celsius deutliche Vorteile besitzen. Voraussetzung hierfür ist,
    dass die Reifen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm aufweisen. Bei einer Restprofiltiefe von
    weniger als 4 mm ist die Wintertauglichkeit nicht mehr ausreichend.


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    Im deutschen Recht sind "Winterreifen" weder spezifiziert noch als solche definiert. Die
    einzigen Vorschriften in denen der Begriff Winterreifen gebraucht wird, sind § 36 Abs. 1 Satz
    3 StVZO, der bestimmt: "Bei Verwendung von M+S Reifen (Winterreifen) ...." und § 18
    BOKraft der bestimmt, dass "beim Einsatz der Fahrzeuge die Ausrüstung den jeweiligen
    Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen ist. Wenn es die Umstände angezeigt
    erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil
    oder -stange mitzuführen".

    Gem. Ziffer 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
    sowie der Regel der Economic Commission for Europe für Kraftfahrzeuge und ihre
    Anhänger(ECE-Regelungen) Nr. 30 sind "M+S Reifen" ("M+S" steht für die "mud and snow")
    Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor
    allem bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften
    gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Laufflächen der M+S Reifen ist im
    allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander
    durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.

    Unter die Definition von M + S Reifen i. S. d. RL 92/23/EWG bzw. der ECE-Regelung fallen
    auch Ganzjahresreifen und sogenannte "off-road Reifen", die nicht die eingangs
    beschriebenen Eigenschaften von "klassischen Winterreifen" besitzen. Der Standard und die
    guten Wintereigenschaften des "klassischen Winterreifens" beruhen lediglich auf der
    Konkurrenzsituation des Marktes.

    Es ist somit zu differenzieren zwischen M+S-Reifen im Sinne der Legaldefinition des § 36
    Abs. 1 Satz 3 StVZO (im Folgenden M+S-Reifen) und "klassischen Winterreifen" (im
    Folgenden Winterreifen) im Sinne von Reifen, die den besonderen Erwartungen an
    winterliche Fahreigenschaften gerecht werden.


    4.3.2 Rechtlicher Rahmen

    Während die StVO mehrere spezielle Verhaltensregeln hinsichtlich der Fahrweise /
    Geschwindigkeit bei besonderen Witterungsverhältnissen normiert, enthalten weder die
    StVO noch die StVZO eine Regelung, die ausdrücklich eine spezielle Bereifung bei
    winterlichen Witterungsverhältnissen vorsieht. § 30 Abs. 1 StVZO konstituiert nur allgemeine
    Bau- und Betriebsvorschriften ohne konkreten Bezug zu Reifen. § 36 StVZO bestimmt


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    lediglich Beschaffenheitsvorschriften für den Fall, dass M+S Reifen verwendet werden, ohne
    eine Verpflichtung M+S Reifen bei bestimmten Witterungsverhältnissen benutzen zu
    müssen, aufzustellen. In Abs. 2 wird lediglich die für alle Reifen geltende Mindestprofiltiefe
    von 1,6 mm festgeschrieben.

    Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält keine ausdrückliche Vorschrift, die
    bestimmt, dass bei bestimmten Witterungsverhältnissen bestimmte Reifen z. B. M+S-Reifen
    zu benutzen sind. Lediglich § 41 StVO schreibt Nutzung von Schneeketten vor, wenn das
    Verkehrszeichen 268 aufgestellt ist. Eine Nutzungspflicht für M+S-Reifen ist durch
    Verkehrszeichen nicht geregelt.

    Schließlich wird auch in der BOKraft keine obligatorische Benutzung von Winterreifen
    normiert. § 18 BOKraft sieht lediglich vor, dass Winterreifen unter bestimmten Umständen
    mitzuführen sind.

    Grundsätzlich bleibt es deshalb der persönlichen Verantwortung des Fahrzeughalters und
    des Fahrzeugführers überlassen, ob bei winterlichen Straßenverhältnissen das Fahrzeug mit
    M+S-Reifen bzw. Winterreifen ausgerüstet wird.

    Gleichwohl ergibt sich für den Fahrzeugführer bereits aufgrund der bestehenden
    Vorschriften, insbesondere der §§ 1, 3 und 23 StVO, die Verpflichtung, mit angepasstem
    Fahrverhalten und ebenso mit angepasster Fahrzeugausrüstung sich auf die jeweils
    konkreten, und damit auch auf die winterlichen Verkehrsbedingungen einzustellen. Daraus
    abzuleiten ist die Verpflichtung, bei plötzlich eintretenden winterlichen Verhältnissen und
    gleichzeitig nur unzureichender Ausrüstung des Fahrzeugs, auf die Teilnahme am öf-
    fentlichen Straßenverkehr (vorübergehend) zu verzichten (vgl. die im anliegenden Schreiben
    des BMVBW (Seite 3) vom 21.07.2003 vertretene Rechtsauffassung)

    In den übrigen europäischen Ländern existiert keine einheitliche Rechtslage in Bezug auf
    eine obligatorische Benutzung von Winterreifen. In Finnland besteht in den Wintermonaten
    für alle Kraftfahrer die Pflicht, M+S Reifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm zu benutzen.
    In Norwegen und Schweden ist eine zwingende Bereifung mit M+S Reifen zwar teilweise für
    Inländer, nicht aber für ausländische Fahrzeuge vorgesehen.

    In den benachbarten Alpenländern Österreich, Schweiz, Italien und Frankreich besteht keine
    generelle Verpflichtung M+S-Reifen (Winterreifen) zu benutzen. In allen vier Ländern kann


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    die M+S-Reifen- Schneekettennutzung aber durch Verkehrszeichen gesondert angeordnet
    werden. In diesen Fällen ist eine Mindestprofiltiefe von 4 mm vorgesehen.

    Bei Verkehrsunfällen auf winterlichen Straßen kann, nach deutschem Recht, der Verzicht auf
    Winterreifen in ganz bestimmten Fällen zur Einschränkung des Versicherungsschutzes
    führen, insbesondere in Verbindung mit nicht angepasster Geschwindigkeit


    4.3.3 Einführung einer StVZO / Zulassungsregel

    Die Arbeitsgruppe hat eine mögliche Einführung einer Zulassungsregel, bei bestimmten
    Witterungsverhältnissen verpflichtend Winterreifen zu benutzen, diskutiert. Es bestehen die
    nachfolgend dargestellten Bedenken:

    4.3.3.1 Definition von Winterreifen

    Wie bereits oben dargestellt, beruhen der Standard und die guten Wintereigenschaften des
    "klassischen" Winterreifens auf der Konkurrenzsituation des Marktes. Sie sind weder im
    deutschen noch im europäischen Recht spezifiziert bzw. definiert. Um das gesetzgeberische
    Ziel "Einsatz von Reifen mit ausreichenden Wintereigenschaften" zu gewährleisten, wäre es
    daher erforderlich, Winterreifen abweichend von der Kennzeichnung "M+S-Reifen" i. S. d.
    Ziffer 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 92/23/EWG zu definieren. Ansonsten bestünde die
    Gefahr, dass vielfach Reifen mit einer M+S Kennzeichnung aber weniger guten
    Wintereigenschaften als klassische Winterreifen gefahren würden. Die Einführung einer
    Vorschrift, die Winterreifen abweichend von der Definition als M+S-Reifen definieren würde,
    würde ggf. die Durchführung eines Notifizierungsverfahren gem. Art. 8 ff der Richtlinie
    98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998, zuletzt geändert
    durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998
    notwendig machen.

    4.3.3.2 Mindestprofiltiefe

    Die in § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO vorgeschriebene Mindestprofiltiefe gilt unterschiedslos für
    alle Luftreifen, mithin auch für M+S und ggf. noch zu definierende Winterreifen. Winterreifen


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    entfalten aber nur ab einer Profiltiefe von wenigstens 4 mm besondere Wintereigenschaften.
    Da ein alter Winterreifen mit einer (gesetzlich zulässigen) Profiltiefe < 4 mm ggf. schlechtere
    Wintereigenschaften als eine neuer Sommerreifen hätte, müsste - um das gesetzgeberische
    Ziel der Einführung einer Regel zur Benutzung von Winterreifen umzusetzen - eine größere
    Mindestprofiltiefe für Winterreifen vorgeschrieben werden. Somit müsste von den
    Regelungen der Mindestprofiltiefe der bereits umgesetzten Richtlinie 89/459 EWG des Rates
    vom 18.Juli 1989 abgewichen werden, was wiederum ein Notifizierungsverfahren gem. Art. 8
    ff der RL 98/34/EG notwendig machen würde.


    4.3.3.3 Zeitfensterlösung / Verhältnismäßigkeit

    Die Einführung einer auf die Benutzung von Winterreifen gerichteten Ausrüstungsvorschrift
    erfordert entweder die Festlegung eines bestimmten Zeitraumes, in der die Benutzung von
    Winterreifen obligatorisch sein soll, oder die Definition der Witterungsverhältnisse mit einem
    die Ausrüstungspflicht auslösenden (zwangsläufig unbestimmten) Rechtsbegriff.

    Eine Lösung mittels Zeitfenster würde auch Fahrzeughalter, die bei winterlichen
    Straßenverhältnissen bewusst auf die Benutzung ihres Fahrzeuges verzichten sowie
    Fahrzeughalter in den Regionen Deutschlands, die selten von winterlichen
    Witterungsbedingungen betroffen sind, betreffen.

    Eine Auswertung der Wetterverhältnisse, beispielhaft für die Regionen Hamburg, Düsseldorf,
    Leipzig und München während der Wintermonate 2002 und 2003 hat allerdings gezeigt, dass
    die durchschnittlichen Tageshöchsttemperaturen durchweg bei 7 bis 8 Grad Celsius, die
    Tiefsttemperaturen bei bis zu minus 16 Grad Celsius lagen. Ausgehend von der Prämisse,
    dass bei einer Temperatur von gleich oder unter 7 Grad Celsius Winterreifen generell
    bessere Fahreigenschaften als Sommerreifen haben sowie im Hinblick auf die
    ausgewerteten Niederschläge und Schneefallhöhen wäre nach Auffassung der
    Arbeitsgruppe in allen Regionen Deutschlands die Zeit von Dezember bis Februar für die
    Benutzung von Winterreifen prädestiniert gewesen. Insoweit bestehen keine grundlegenden
    Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Zeitfensterlösung.

    Gleichwohl können auch in der Zeit, die generell Winterreifenwetterbedingungen aufweist, an
    einzelnen Tagen Straßenverhältnisse herrschen, hinsichtlich derer Sommerreifen bessere


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    Fahreigenschaften bieten als Winterreifen. Die Sanktionierung der Benutzung von
    Sommerreifen in einer solchen Situation erscheint im Hinblick auf den
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedenklich.

    Neben den unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen in Deutschland ist auch die
    unterschiedlich starke Betroffenheit von Fahrzeughaltern in Städten und auf dem Land zu
    berücksichtigen. In Städten, in denen ein Großteil der Fahrzeughalter in Wohnungen lebt, ist
    die notwendige Lagerung von Winterreifen sehr viel schwieriger als auf dem Lande, wo die
    Mehrzahl der Fahrzeughalter in Häusern wohnt.

    Wird insoweit auf die Möglichkeit, die Reifen bei Händlern zu lagern verwiesen, müssen auch
    die Kosten berücksichtigt werden, die bei einer Lagerung zwangsläufig anfallen.

    4.3.3.4 Unbestimmter Rechtsbegriff

    Die Definition der die Ausrüstungspflicht begründenden Witterungsverhältnisse mittels eines
    unbestimmten Rechtsbegriffes kann andererseits zu rechtlichen Unsicherheiten der
    betroffenen Fahrzeugführer und regional unterschiedlichen Beurteilungen führen.

    4.3.3.5 Regelung des § 19 Abs. 1 StVZO

    § 19 Abs. 1 StVZO normiert die Voraussetzungen unter denen eine Betriebserlaubnis zu
    erteilen ist. Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit der
    Betriebssicherheit ( Jagusch / Hentschel, § 19 StVZO, Rn. 2). Voraussetzung der Erteilung
    ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StVZO, dass das Fahrzeug oder das Einzelteil den Vorschriften
    über Kraftfahrzeuge und KfzAnhänger (§§ 32 bis 62), allgemein für alle Fahrzeuge (§§ 30,
    31), den Ausführungsanweisungen zur StVZO und, in bezug auf ein vorgeschriebenes
    Kontrollgerät , der VO (EWG) 3821/85 entspricht. Würde demnach eine Vorschrift zur
    obligatorischen Ausrüstung von Kfz mit Winterreifen bei bestimmten Witterungsverhältnissen
    in den §§ 30 ff. StVZO eingefügt, wäre die Einhaltung der Vorschrift Voraussetzung der
    Erteilung einer Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVZO. Da sich eine solche
    Ausrüstungsvorschrift aber nur auf einen bestimmten Zeitraum beziehen würde, ist fraglich,
    auf welchen Beurteilungszeitpunkt abzustellen wäre. Generell erscheint eine
    Ausrüstungsvorschrift, die sich nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, im Rahmen der
    StVZO systemwidrig.


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    Unabhängig davon ist fraglich, ob einer Ausrüstungsvorschrift, die eine Benutzung von
    Winterreifen vorschreibt, nicht auch die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO
    entgegensteht, nach der unabhängig von den Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 Satz 1
    StVZO eine Betriebserlaubnis dann zu erteilen ist, wenn die Vorschriften / Voraussetzungen
    der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 StVZO genannten Europarechtlichen Einzelrichtlinien erfüllt
    sind. Da insbesondere im Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni
    1992 keine Ausrüstungsvorschrift in Bezug auf Winterreifen normiert ist, würde die Regelung
    einer solchen Vorschrift in den § 30 ff StVZO im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO in
    Leere laufen.


    4.3.3.6 Auswirkung auf den internationalen Verkehr

    Eine nationale Ausrüstungsvorschrift in der StVZO würde nur inländische Kraftfahrzeuge
    betreffen. Ausländische Kraftfahrzeuge müssten gleichwohl - unter den Voraussetzungen
    des § 1 Abs. 2 und 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - auch ohne
    Winterausrüstung zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen werden.

    Fazit: Die Einführung einer Ausrüstungsvorschrift, die sich nur auf bestimmte
    Witterungsverhältnisse bzw. nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, passt nicht in das
    System der StVZO. Die erforderliche Definition von Winterreifen bzw. die Festlegung einer
    Mindestprofiltiefe von 4 mm würden jeweils EG-Notifizierungsverfahren erforderlich machen.
    Vor diesem Hintergrund und den weiteren vorstehend dargelegten rechtlichen Bedenken
    spricht sich die Arbeitsgruppe klar gegen die Einführung einer Ausrüstungsvorschrift aus.

    4.3.4 Einführung einer Verhaltensregel

    4.3.4.1 Unbestimmter Rechtsbegriff

    Wie sich aus der Darstellung zu Ziffer 4.3.2 ergibt, existiert im Verhaltensrecht keine
    Regelung, die eine obligatorische Benutzung von Winterreifen vorschreibt. Gleichwohl ergibt
    sich für den Fahrzeugführer bereits aufgrund der bestehenden Vorschriften, insbesondere
    der §§ 1, 3 und 23 StVO, die Verpflichtung, mit angepasstem Fahrverhalten und ebenso mit
    angepasster Fahrzeugausrüstung sich auf die jeweils konkreten, und damit auch auf die


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    winterlichen Verkehrsbedingungen einzustellen. Daraus abzuleiten ist die Verpflichtung, bei
    plötzlich eintretenden winterlichen Verhältnissen und gleichzeitig nur unzureichender
    Ausrüstung des Fahrzeugs, auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
    (vorübergehend) zu verzichten. Der Fahrzeugführer hat eigenverantwortlich die
    Einschätzung vorzunehmen, ob er das Fahrzeug auch bei extremen winterlichen
    Bedingungen noch sicher beherrschen kann.

    Wie unter Ziffer 3 dargestellt, fällt diese Einschätzung oftmals nicht der Situation ange-
    messen aus, die Eigenverantwortung schlägt vielmehr um in unverantwortliches
    Verkehrsverhalten. Nicht zuletzt resultiert dies aus der Tatsache, dass sich eine konkrete
    Verpflichtung, auf entsprechende Straßenverhältnisse auch mit angemessener Bereifung zu
    reagieren, nicht explizit genannt in der Straßenverkehrsordnung findet, sondern aus
    allgemeinen Verhaltensregeln abgeleitet werden muss. Es fehlt insoweit an einem klaren
    gesetzgeberischen Appell an die Fahrzeugführer, an einer klaren Aufforderung, an einem
    eindeutigen Hinweis innerhalb der Straßenverkehrsordnung.

    Eine Verbesserung dieser Situation könnte durch eine Sensibilisierung der Verkehrsteil-
    nehmer dahingehend erreicht werden, dass die StVO um einen diesbezüglich klarstellenden
    Hinweis ergänzt wird. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe wäre die Möglichkeit gegeben, bei
    § 2, evtl. in Ergänzung zu Abs. 3a (Unterbrechung bzw. Verzicht auf Fahrt) und in § 23 Abs.
    1 (angepasste Fahrzeugausrüstung bei winterlichen Verkehrsbedingungen) klarstellend
    darauf hinzuweisen, dass Art und Zustand der Bereifung den jeweiligen
    Witterungsverhältnissen entsprechen muss oder aber wenn nötig, vorübergehend auf eine
    Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verzichtet werden muss. Dieser Ansatz
    berücksichtigt einerseits, wie die zahlreichen prekären Staulagen des vergangenen Winters
    überdeutlich gezeigt haben, dass das Bemühen der letzten Jahre über eine gezielte
    Öffentlichkeitsarbeit mittels Informationskampagnen eine deutliche Verhaltensänderung zu
    bewirken, offensichtlich nicht im gewünschten Umfang erfolgreich war und umgeht
    andererseits die zahlreichen Probleme, die mit der Einführung einer obligatorischen
    Ausrüstungspflicht innerhalb der Straßenverkehrszulassungsordnung verbunden wären.

    Die verhaltensrechtliche Normierung der Pflicht auf winterliche Verkehrsbedingungen mit
    angepasster Fahrzeugausrüstung zu reagieren und andernfalls (vorübergehend) auf die
    Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten, bedient sich, wie dies an
    zahlreichen anderen Stellen des Verhaltensrechts ebenfalls üblich ist, eines unbestimmten
    Rechtsbegriffes. Damit ist zwar eine gewisse rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der


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    Auslegung verbunden, gleichzeitig würde dennoch ein verbindliches Signal von einer
    derartigen Regelung ausgehen,, wenn eine zwar bereits bestehende, aber den meisten
    Fahrzeugführern unbekannte Rechtslage nunmehr in eine Rechtsnorm gefasst würde.

    Weder die konkrete Definition von Winterreifen noch die Festschreibung einer von § 36
    StVZO abweichenden Mindestprofiltiefe wäre bei diesem Lösungsansatz erforderlich. Damit
    würde insgesamt ein Eingriff in die Straßenverkehrszulassungsordnung nicht erforderlich.
    Insoweit wäre auch EU-Recht nicht tangiert, so dass kein Notifizierungsverfahren erforderlich
    würde. Eine zeitnahe Umsetzung wäre demzufolge möglich.


    4.3.4.2 Zeitfenster

    Wie in Ziffer 4.3.3.3 bereits dargelegt, stellt sich auch hier die Frage, ob über die bisher
    beschriebene Maßnahme hinaus, eine generelle verhaltensrechtliche Pflicht zur Benutzung
    von Winterreifen innerhalb eines zu definierenden Zeitfensters eingeführt werden sollte. Die
    bislang oftmals gegen eine allgemeine Winterreifenpflicht ins Feld geführten Argumente,
    wonach in Deutschland nur an wenigen Tagen schon aufgrund der herrschenden
    Temperaturen Winterreifen gegenüber Sommerreifen Vorteile brächten, dürften
    entsprechend den Ausführungen in Ziffer 4.3.3.3 nicht weiter haltbar sein Die Tatsache, dass
    innerhalb eines (engen) jahreszeitlichen Fensters in Gesamtdeutschland das
    Temperaturniveau im Schnitt deutlich unterhalb von 7°C liegt, lässt unter
    Verkehrssicherheitsaspekten die Verwendung von Winterreifen als deutlich vorteilhaft er-
    scheinen. Damit sind bisherige Bedenken, eine derartige Vorschrift würde gegen den
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, nicht mehr stichhaltig.

    Allerdings würde die Einführung einer obligatorischen verhaltensrechtlichen
    Ausrüstungspflicht mit Winterreifen innerhalb eines festen Zeitfensters zwingend eine
    eindeutige Normierung der Anforderungen an den Winterreifen innerhalb der
    Straßenverkehrszulassungsordnung zur Folge haben müssen. Aufgrund des damit verbun-
    denen erheblichen Zeitbedarfs kommt diese Lösungsalternative für eine sofortige Umsetzung
    nicht in Betracht.


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    4.3.4.3 Auswirkungen auf den Transitverkehr

    Deutschland ist Transitland und insbesondere die Fernverkehrsstrecken werden von einem
    hohen Anteil vor allem von Fahrzeugen des Güterverkehrs nicht-deutscher Zulassung
    frequentiert. Im Gegensatz zu einer nationalen Ausrüstungsvorschrift in der StVZO, die nur
    für inländische Kraftfahrzeuge gelten würde, wären ausländische Kraftfahrzeuge bzw. deren
    Fahrzeugführer einer Verhaltensregelung in der Straßenverkehrsordnung vollständig un-
    terworfen. Dieser Gesichtspunkt spielt insbesondere hinsichtlich der Vermeidung bzw.
    Minimierung von durch winterliche Wetterlagen ausgelösten Staus eine beachtliche Rolle.
    Eine Neuregelung sollte daher berücksichtigen, dass sie auch für im Ausland zugelassene
    Kraftfahrzeuge anwendbar ist. Dies ist bereits dann fraglich, wenn eine Verhaltensregelung
    der StVO auf eine Definition (z.B. des zu benutzenden Winterreifens oder der Profiltiefe) der
    Straßenverkehrszulassungsordnung zurückgreifen würde.


    4.3.4.4 Sanktionierung

    Auch wenn mit der Aufnahme einer klarstellenden Regelung in § 2 und § 23 StVO in erster
    Linie ein Appell an die Kraftfahrer verbunden werden soll, so sollte dennoch die Nicht-
    beachtung eine Sanktionierung nach sich ziehen. Eine tatbestandliche Konkretisierung bei §
    2 Abs. 3a und bei § 23 Abs. 1 würde eine Ergänzung des § 49 StVO nicht erforderlich
    machen. Anzupassen wäre allerdings die Bußgeldkatalog-Verordnung durch Aufnahme
    eines entsprechend formulierten Tatbestands mit gleichzeitiger Festlegung des Sanktions-
    rahmens, was den einschlägigen Gremien vorbehalten bleiben sollte.

    Unberücksichtigt kann dabei weitgehend bleiben, dass es offensichtlich derzeit weder für
    Fahrräder noch für Krafträder Winterreifen gibt. Diese Fahrzeugkategorien wären selbst mit
    Winterbereifung bei extremen winterlichen Witterungsverhältnissen nicht verkehrssicher zu
    führen, was einem generellen Benutzungsverbot gleichkommt.

    4.3.4.5 Vollzug

    Eine situationsbezogene Winterreifenpflicht kann im Zuge von Anhaltekontrollen durch den
    Polizeivollzugsdienst ohne technischen Aufwand überwacht werden. Dabei erforderlich
    werdende weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise die Untersagung der Weiterfahrt,


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    wären einzelfallbezogen nach den spezialgesetzlichen Regelungen in den Ländern zu
    treffen.

    Fazit: Vor dem Hintergrund, dass eine unzureichende Fahrzeugausrüstung / Bereifung eine
    Hauptursache von Verkehrsbehinderungen und Staulagen bei winterlichen
    Verkehrsverhältnissen ist und im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung, bei plötzlich
    eintretenden winterlichen Verhältnissen und gleichzeitig nur unzureichender Ausrüstung des
    Fahrzeugs, auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (vorübergehend) zu
    verzichten nicht explizit in der Straßenverkehrsordnung benannt ist, sondern aus
    allgemeinen Verhaltensregeln abgeleitet werden muss, ist die Arbeitsgruppe der Auffassung,
    dass die StVO um einen diesbezüglich klarstellenden Hinweis ergänzt werden sollte, um so
    den notwendigen Appell an die Verkehrsteilnehmer zu richten.

    Zusammenfassung

    Die bei winterlichen Straßenverhältnissen regelmäßig auftretenden
    Verkehrsbeeinträchtigungen insbesondere die teilweise chaotischen Stausituationen bis hin
    zum völligen Erliegen des Verkehrs werden durch verschiedene Faktoren verursacht. Nach
    Auffassung der Arbeitsgruppe ist neben einer unangepassten oder auch ungekonnten
    Fahrweise und der Missachtung von Verkehrshinweisen eine häufig nicht den winterlichen
    Straßenverhältnissen angepasste Fahrzeugausrüstung / Bereifung wesentliche Ursache der
    verkehrlichen Probleme und Staulagen.

    Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgruppe verschiedene Möglichkeiten zur Erhöhung
    der Straßenverkehrssicherheit bei winterlichen Straßenverhältnissen erörtert und geprüft.

    Es bestand Einigkeit, dass eine (ggf. verbesserte) Öffentlichkeitsarbeit / Aufklärung allein
    nicht ausreichen wird, die notwendige Einsicht der Verkehrsteilnehmer zu bewirken, ihre
    Kraftfahrzeuge bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auf Winterreifen umzurüsten.
    Weiterhin ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass straßenverkehrsbehördliche
    Maßnahmen allein nicht geeignet sind, bei winterlichen Verkehrsverhältnissen die besonders
    problematischen Staulagen auf Bundesautobahnen zu verhindern.

    Eine wie auch immer formulierte rechtliche Verpflichtung, bei entsprechenden
    Witterungsverhältnissen Winterreifen zu benutzen, setzt voraus, dass Winterreifen und deren
    Beschaffenheit eindeutig definiert und spezifiziert werden. Um zu gewährleisten, dass
    Winterreifen die notwendigen Fahreigenschaften bei winterlichen Straßenverhältnissen


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    haben, müssten - nach Ansicht der Arbeitsgruppe - Winterreifen abweichend von den
    Beschaffenheiten der "M+S-Reifen" bestimmt werden.

    Darüber hinaus müsste eine Mindestprofiltiefe von 4 mm festgelegt werden. Insoweit wäre es
    ggf. erforderlich, europarechtliche Notifizierungsverfahren durchzuführen.

    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die oben unter Ziffer 4.3.3 dargestellten
    rechtlichen Probleme, wird die Einführung einer Zulassungsregel, die auf eine verpflichtende
    Benutzung von Winterreifen gerichtet ist, einstimmig abgelehnt.

    Auch die Normierung einer Verhaltensregel, Winterreifen bei bestimmten
    Witterungsverhältnissen verpflichtend zu benutzen, wäre letztlich nur sinnvoll, wenn
    Winterreifen und deren Eigenschaften definiert bzw. spezifiziert würden. Vor diesem
    Hintergrund und der im Hinblick auf EU-Recht ggf. erforderlichen Notifizierungsverfahren hält
    die Arbeitsgruppe die Einführung einer ausdrücklichen "Winterreifenpflicht" in der StVO
    kurzfristig nicht für umsetzbar.

    Gleichwohl ist die Arbeitsgruppe - vor dem Hintergrund, dass eine unzureichende
    Fahrzeugausrüstung / Bereifung eine Hauptursache von Verkehrsbehinderungen und
    Staulagen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen ist und im Hinblick darauf, dass die
    Verpflichtung, bei plötzlich eintretenden winterlichen Verhältnissen und gleichzeitig nur
    unzureichender Ausrüstung des Fahrzeugs, auf die Teilnahme am öffentlichen
    Straßenverkehr (vorübergehend) zu verzichten, nicht explizit in der Straßenverkehrsordnung
    benannt ist, sondern aus allgemeinen Verhaltensregeln abgeleitet werden muss - der
    Auffassung, dass die StVO um einen diesbezüglich klarstellenden Hinweis ergänzt werden
    sollte, um so den notwendigen Appell an die Verkehrsteilnehmer zu richten.

    DRUCKVERSION des IMK Berichtes:

    Hintergründe z.B.:

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