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6. Sep 2005: Der TüV Süd läßt feiern. Wirklich Grund zur Freude? -Bald wird der Schulbusverkehr noch sicherer TüV Süd, und die folgten: -Schulbusverkehr bald noch sicherer -Schulbusverkehr bald noch sicherer -Schulbusfahren soll noch sicherer werden -Schulbusverkehr wird noch sicherer -Schulbusfahren soll noch sicherer werden - ........ und die Eltern lasen es! MOTOR-INFORMATIONS-DIENST, ein Dienst der Global Press Nachrichten-Agentur und Informationsdienste GmbH, verstreute es über die Genios Datenbank. Wem tat der TÜV Süd damit einen Gefallen? |
Dies ist der geänderte Anforderungskatalog, der "irrtümlich" als "Schulbusnovelle" in der Presse gefeiert wurde! Kalter Kaffee der ohnehin in Zeiten des ÖPNV nichts mehr zu sagen hat. Es ist ferner nur eine Empfehlung ihn einzusetzen, falls dann mal eingesetzt, zusätzlich voll gespickt mit "kann und wenn und aber". Wir brauchen Verbindlichkeiten, besonders auch des Schülerverkehrs im ÖPNV. Bildlich gesprochen: Das Schulbusschild im ÖPNV. (rd) Siehe auch: Forderungen der Eltern Zur besseren Erkennbarkeit der Unterschiede sind gekennzeichnet: mit neuer Fassung v. 14. Juli 2005 hinzugekommen Schulbus.Net übernimmt keine Gewähr für mögliche Textfehler. |
Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr
[Bekannt gegeben VkBl. 1996 S. 238] |
1. | Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Anwendungsbereich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Anforderungskatalog gilt für
Kraftomnibusse - Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt und mit mehr als 8 Fahrgastplätzen ausgerüstet sind - und sogenannte Kleinbusse - - die zur Schüler- oder Kindergartenkinderbeförderung
besonders eingesetzt werden. |
§ 15d Abs. 1 Nr. 1 StVZO | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine derartige Verwendung von Kleinbussen ist der Zulassungsstelle anzuzeigen. (s. 4.4). | § 23 Abs. 6 StVZO | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Technische Anforderungen / Ausstattung der Kraftfahrzeuge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Gesetzliche Vorschriften | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der StVZO und der BOKraft und/oder den Richtlininen 2001/85/EG (KOM) und 70/156/EWG (Pkw) entsprechen . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Kennzeichnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kraftomnibusse und Kleinbusse müssen an Stirn- und Rückseite mit den
vorgeschriebenen Schulbus-Schildern gekennzeichnet sein. Die Wirkung der
Schilder darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht
beeinträchtigt werden. Nach Beendigung der Schulfahrt sind die Schulbus-Schilder zu entfernen oder abzudecken. |
§ 33 Abs. 4 und Anlage 4 BOKraft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Statt der vorgeschriebenen Schulbusschilder sind auch elektronische Anzeigeeinrichtungen verwendbar. Dabei müssen deie Anzeigeinrichtungen folgende Abmessungen haben: Das Symbol muss mindestens 144 mm hoch und 215 mm breit sein. Die Farbe des Bildhintergrunds muss verkerkehrsschwarz (RAL 9017) oder in einem vergleichbaren Farbton und das Symbol leuchtgelb (RAL 1026), ausgerüßtet sein. | Ausn. Gen. v. §33 Abs.4 BOKraft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger |
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Kraftomnibusse und Kleinbusse sind mindestens an den Rückseiten mit
zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten, die so hoch und so weit außen
wie möglich angeordnet sein müssen. Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen zusätzlich an den Fahrzeuglängsseiten im vorderen Drittel mit Blinkleuchten ausgerüstet sein. |
§ 54 Abs. 4 StVZO | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4 | Sichtverhältnisse für Fahrzeugführer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 35b,
35e und 56 StVZO muß der Fahrzeugführer aus normaler Sitzposition den
sicherheitsrelevanten äußeren und inneren Bereich des Kraftomnibusses
beobachten können. Dies gilt als erfüllt, wenn |
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2.4.1 | eine in 1200 mm Höhe über dem Erdboden und in einem Abstand von
300 mm vor der Fahrzeugfront angeordneten Meßlatte direkt
oder über zusätzliche Frontspiegel indirekt gesehen werden kann (geringfügige Einschränkungen des Sichtfeldes z.B. durch Fensterstege oder Scheibenwischerarme bleiben unberücksichtigt); |
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oder über hinreichend große Kamera-Monitor-Systeme indirekt gesehen werden kann; |
RL 2003/97/EG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.2 | der Kraftomnibus außerdem an der rechten Seite mit Rückspiegeln ausgerüstet ist, deren Sichtfelder so beschaffen sind, daß der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Anlage 1): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.2.1 | zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch eine parallele
Ebene, die durch den äußersten rechten Punkt der Breite des Fahrzeugs
hindurchgeht; dabei wird die Breite des Fahrzeugs auf der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen; |
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2.4.2.2 | in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 2.4.2.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.2.3 | hinten durch eine Ebene, die 4 m hinter der durch die Augenpunkte
des Fahrers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft und vorne durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt; |
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2.4.3 | über die vorgeschriebenen oder zusätzlichen Außenspiegel die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege beobachtet werden können, die nicht unmittelbar einzusehen sind (bei Gelenkomnibussen ist dies in gestreckter Stellung der Fahrzeuge zu prüfen); | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.3.1 | die in 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Außenspiegel, soweit nicht an
Fahrgasttüren angebracht *), beheizt sowie die Bereiche der Scheiben, die
für die Sicht zu diesen Außenspiegeln erforderlich sind, nicht aufgrund
von Witterungseinflüssen beschlagen oder vereisen können (z.B.
Doppelverglasung, Scheibenheizung, entsprechend angeordnete
Warmluftdüsen);
*) Diese Ausnahme gilt nur für die Nachrüstung i.V.m. Ziffer 2.4.2 für im Verkehr befindliche Kraftomnibusse |
§ 31 Abs. 2 StVZO, § 23 Abs. 1 StVO | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.4 | über Innenspiegel der Fahrgastraum und die Ein- und Ausstiegsbereiche zumindest bei dem von ihm betätigten Fahrgasttüren eingesehen werden können; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.5 | in Kraftomnibussen mittels baulicher Maßnahmen, z.B. Schwenkbügel, sichergestellt ist, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. Begleitpersonen, auf besonders gekennzeichneten Sitzen, sind davon ausgenommen. | § 35b Abs. 2 StVZO | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Ein- und Ausstiege | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.1 | Die untersten Trittstufen der Ein- und Ausstiege von Kraftomnibussen dürfen maximal 400 mm nach StVZO bzw. 340 mm (KOM-Klasse A oder I) oder 380 mm (KOM-Klasse B, II oder III) nach Richtlinie 2001/85/EG über der Fahrbahn liegen. über der Fahrbahn liegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.2 | Wird bei Kraftomnibussen eine Höhe von 300 mm bei den unteren Trittstufen überschritten, sind Haltegriffe oder Haltestangen im Bereich der Ein- und Ausstiege anzubringen, die von Schülern und Kindergartenkinder beim Ein- und Aussteigen benutzt werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haltegriffe oder Haltestangen von der Fahrbahn aus erreicht werden können und dabei eine Höhe von 1100 mm - gemessen von der Fahrbahn - nicht überschritten wird. | VkBl. 1980 S. 537 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.11.3.2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.3 | Trittstufen der Ein- und Ausstiege müssen trittsicher und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. | § 35d Abs. 1 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.7.6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.4 | In den Bereich der Ein- und Ausstiege dürfen keine Gegenstände hineinragen, die eine Gefährdung mit sich bringen könnten. In diesem Bereich befindliche Sitze dürfen nicht benutzt werden und müssen hochgeklappt und gesichert bzw. ganz ausgebaut sein. Sitze für Begleitpersonen, die von solchen Personen benutzt werden (§ 35b Abs. 2 StVZO), sind hiervon ausgenommen. | § 35d Abs. 1 StVZO 35d Abs. 2 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.1.7) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.5 | Sicherheitseinrichtungen an beweglichen Einstieghilfen (Kneelingsysteme, Hubeinrichtungen oder Rampen) müssen ständig betriebsbereit sein. Der Betrieb von fremdkraftbetriebenen Hubeinrichtungen und Rampen muß durch gelbes Blinklicht angezeigt werden. | § 35d Abs. 3 StVZO und Richtlinie für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an KOM (VkBl. 1993 S. 218) (RL 2001/85/EG, Anh. VII, Nr. 3.11.4.3.1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.6 | Kraftomnibusse und Kleinbusse müssen eine elektrische Innenbeleuchtung haben. Die Ein- und Ausstiege von Kraftomnibussen sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche außerhalb des Fahrzeugs müssen hinreichend ausgeleuchtet sein, solange die Türen nicht vollständig geschlossen sind. | § 54a StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.8) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6 | Fahrgasttüren und Notausstiege | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.1 | Türen, Türverschlüsse und ihre Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. | § 35e StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.4) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.2 | In Kraftomnibussen muß dem Fahrzeugführer der geschlossene Zustand fremdkraftbetriebener Fahrgasttüren sinnfällig angezeigt werden. Eine derartige Anzeige wird auch für handbetätigte Fahrgasttüren empfohlen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.2.1 | Fahrgasttüren von Kleinbussen, mit denen Schüler von Grundschulen oder Kindergartenkinder befördert werden, müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.3 | An fremdkraftbetätigten Türen in Kraftomnibussen müssen | §35e Abs. 5 StVZO - VkBl. 1984 S. 556, VkBl. 1988 S. 239 und 1991 S. 498 - (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5 und 7.6.6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mit Ausnahme der im direkten Einflußbereich und Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden und von ihm zu betätigenden Fahrgasttür alle anderen Fahrgasttüren mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Einklemmen von Personen verhindern (z.B. Reversiereinrichtungen), | § 35e Abs. 5 StVZO
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die Hauptschließkanten von Fahrgasttüren ohne Reserviereinrichtung mit ausreichend breiten und nachgiebigen Schutzleisten gesichert sein, | 2.6.3.3 |
vorhandene Schutzeinrichtungen ständig betriebsbereit
sein. |
Dies gilt insbesondere für Einrichtungen zur
Vermeidung des Einklemmens von Fahrgästen in Kraftomnibussen, die vor dem
1. 1. 1986 erstmals in den Verkehr kamen. | 2.6.4 |
Die Betätigung der besonderen Einrichtungen zum Öffnen der
Fahrgasttüren in Notfällen |
§ 35e Abs. 3 StVZO - (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.5.1.6) | 2.6.5 |
Empfohlen wird, dass die vorgenannten Einrichtungen zum Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen nur bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 5 km/h wirksam sind.
Notausstiege müssen als solche gekennzeichnet und ständig
betriebsbereit sein. Hilfsmittel zum Öffnen der Notausstiege - z.B. sog.
Nothämmer - müssen deutlich gekennzeichnet und gut sichtbar sowie leicht
zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. |
§ 35f, Anlage X Nr. 5
StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.6.7, 7.6.8, 7.6.9, 7.7.2, 7.7.3, 7.7.4)
| 2.7 |
Fahrgastraum |
| 2.7.1 |
Die Fußböden in Kraftomnibussen müssen auch in feuchtem Zustand
ausreichend rutschhemmend sein. |
§ 35d StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.5.9)
| 2.7.2 |
Die im Aufenthalts- und Bewegungsbereich der Schüler befindliche
Innenausstattung (einschließlich Fahrscheinentwerter) muß so beschaffen
sein, daß beim Betrieb und bei Unfällen der Kraftfahrzeuge Verletzungen
möglichst gering und auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben;
|
§ 30 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.7.10, 7.9, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14 ) | 2.8 |
Sitz- und Stehplätze |
| 2.8.1 |
Sitzplätze |
| 2.8.1.1 |
In Kraftomnibussen dürfen nur soviel sitzende Schüler befördert
werden, wie Sitzplätze im Fahrzeug angeschrieben und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind. |
§ 34a StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.1) | 2.8.1.2 |
Kleinbusse sind auf den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen Sitzplätzen
mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Sofern Alter und Größe der Schüler und
Kindergartenkinder das Anlegen der Sicherheitsgurte nicht gestatten, sind
geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitzuführen. |
§ 35a StVZO | |
Es dürfen nur soviel Kinder befördert werden, wie Sicherheitsgurte
und/oder Rückhalteeinrichtungen vorhanden sind. Eine Behinderung des
Fahrers durch neben ihm sitzende Kinder ist auszuschließen. |
§ 22a StVZO (ECE-Regelung
Nr. 44); | § 21 Abs. 1a StVO | Ob und ggf. in welchem Umfang KOM einzusetzen sind oder eingesetzt werden, die nach § 35a Abs. 4 StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüßtet sind, ist u.a. von den speziellen Einsatzbedingungen vor Ort abhängig zu machen. |
§ 35a i.V.m. §72 Abs. 2 StVZO; Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung und Vereinbarung mit dem Unternehmer | 2.8.2 |
Stehplätze |
| 2.8.2.1 |
Stehplätze sind in Kleinbussen nicht und in Kraftomnibussen nur in dem
Umgang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesen und im Fahrzeug
angeschrieben sowie vom Schulträger für zulässig erklärt worden sind. |
§ 34a StVZO; Ziffer 2.8.3 (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.2) | 2.8.2.2 |
Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender
Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß
sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können. Dies gilt
als erfüllt, wenn die Halteeinrichtungen in einer Höhe von 800 mm bis
1100 mm über dem Fahrzeugboden angeordnet sind und für jeden
Stehplatz eine Mindestgrifflänge von > 80 mm vorhanden
ist. |
Für KOM, die ab dem 13.02.2005 erstmals in den Verkehr kommen, wird eine max. Höhe von 1100 mm empfohlen. § 34a Abs. 5 StVZO (RL 2001/85/EG, Anh. I, Nr. 7.3.1.1) | 2.8.3 |
Nutzung der maximal zulässigen Stehplätze |
| |
Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgewiesenen und im
Kraftomnibus angeschriebenen Stehplätze genutzt werden dürfen, ist vom
Einzelfall abhängig und vom Schulträger bzw. Aufgabenträger der Schüler-
oder Kindergartenkinderbeförderung festzulegen.
|
Gründe für eine niedrigere Ausnutzung der
§ 34a Abs. 1 | 3. |
Betrieb der Kraftfahrzeuge |
| 3.1 |
Die Kraftfahrzeuge sind nur in betriebs- und
verkehrssicherem sowie in sauberem Zustand einzusetzen. |
§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2
StVO, § 23 Abs. 1 StVO | 3.2 |
Während des Betriebs sind die Kraftfahrzeuge den Umständen
entsprechend zu heizen und/oder zu lüften. |
| 3.3 |
Der Schulträger kann unter Berücksichtigung der winterlichen
Fahrbahnverhältnisse und der Einsatzgebiete der Schulbusse eine zeitlich
befristete Ausrüstung mit Winterreifen (M + S) vorschreiben. Desweiteren
kann auch die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben werden, sofern
bei Antritt der Fahrt schnee- oder eisglatte Fahrbahn zu erwarten ist. Im
übrigen gilt § 18 BOKraft. |
§ 18 BOKraft | 3.4 |
Die Beförderung von stehenden Schülern auf Flächen, die als
Stehplatzflächen nicht zulässig sind, ist verboten; hierzu gehören z.B.
|
Richtlinie zur Beurteilung von Stehplatzflächen in
KOM (VkBl. 1984 S. 228) | 3.5 |
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen sind während
der gesamten Beförderungsdauer anzulegen bzw. zu benutzen. |
§ 21 Abs. 1a und § 21a Abs. 1
StVO | 3.6 |
Wird die Nutzung vorhandener Stehplätze in mit Sicherheitsgurten ausgerüßteten KOM (so genannte Misch- oder Kombibussen) untersagt (s. Nr. 2.8.3) oder sind keine Stehplätze zulässig, müssen während der Fahrt:
|
Entscheidung des Trägers für die Schülerbeförderung | 4. |
Überprüfungen und Kontrollen |
| 4.1 |
Zur Feststellung, ob die einzusetzenden Kraftfahrzeuge den
einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen dieses Kataloges
entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens /
einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr oder von der nach § 29 StVZO zuständigen
Personen verlangen. |
| 4.2 |
Der Schulträger ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des
Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie des eingesetzten
Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu
lassen. |
| 4.3 |
Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO,
§§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei
Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der
Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen. |
| 4.4 |
Der Träger für die Schülerbeförderung ist berechtigt zu prüfen, ob im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Vermerk der Zulassungsbehörde nach § 23 Abs. 6 StVZO über die Verwendung des Pkw zur Personenbeförderung nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs VO eingetragen ist und dementsprechend kürzere Fristen für die Hauptuntersuchung zum Tragen kommen.
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[Die grafische Darstellung der Sichtfelder ist nicht aufgenommen]
Sehr geehrte Fahrerin, sehr geehrter Fahrer!
Als Fahrerin / Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei der Beförderung von Schülern oder Kindergartenkinder tragen Sie eine besondere Verantwortung für das Leben und die Gesundheit vieler Schüler. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, sich Ihrer hohen Verantwortung entsprechend zu verhalten.
Grundsätzlich zeichnet sich ein guter Fahrer dadurch aus, daß er im Straßenverkehr erhöhte Vorsicht walten läßt und sich sowohl gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern als auch gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen verhält. Ebenso wird erwartet, daß er defensiv fährt und sich in allen Situationen des Straßenverkehrs vorausschauend verhält und nicht versucht, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos durchzusetzen.
Bedenken Sie bitte auch, daß Sie nicht nur durch ihr Verhalten während der Fahrt, sondern auch schon durch die Vorbereitung der Fahrt einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Fahrgäste leisten können. Wenn Sie die jeweilige Fahrt pünktlich antreten, sind Sie z.B. später nicht gezwungen, etwaige Verspätungen einzuholen. Sollte es tatsächlich zu einer Verspätung kommen, ist es weder vertretbar, daß Sie die Geschwindigkeit so erhöhen, daß dies zu einer Gefährdung der Fahrzeuginsassen führt, noch daß Sie die vorgeschriebene Fahrstrecke verlassen.
Als Fahrerin / Fahrer eines Kraftfahrzeugs zur Schüler- oder Kinderbeförderung müssen Sie in manchen Situationen erhöhte Geduld aufbringen. Daß Sie diese zusätzliche Anforderung erfüllen, verdient besondere Anerkennung. Gerade durch Ihr ruhiges und besonnenes Verhalten können Sie ein gutes Beispiel für die Kinder geben. Führen Sie Gespräche mit den Kindern nur bei stehendem Fahrzeug und in freundlicher, sachlicher Form. Verzichten Sie auf unnötige Unterhaltung. Vor allem eine Auseinandersetzung mit einzelnen Schülern oder Kindern kann Ihre Aufmerksamkeit stark beeinträchtigen. Bitte beachten Sie vor allem immer folgende Punkte:
- Überzeugen Sie sich vor Antritt der Fahrt davon, daß sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
- Bringen Sie die Schulbusschilder vorschriftsmäßig an. Beachten Sie, daß die Schulbusschilder nach Beendigung der Schulfahrt sofort zu entfernen oder abzudecken sind.
- Führen Sie Führerscheine und Fahrzeugpapiere mit.
- Halten Sie die Lenk- und Ruhezeiten ein.
- Halten Sie die Fahrstrecke und den Fahrplan ein. Gegenüber dem Fahrplan kürzere Fahrzeiten sind durch ein entsprechend längeres Warten an den jeweiligen Haltestellen auszugleichen.
- Fordern Sie in Kleinbussen zum Anlegen der Sicherheitsgurte / Rückhalteeinrichtungen auf.
- Zeigen Sie frühzeitig An- und Abfahrten an.
- Fahren Sie erst ab, wenn die Türen geschlossen sind und die Kinder ihre Plätze eingenommen haben. Fahren Sie mit Kleinbussen nicht los, wenn noch Kinder stehen.
-Achten Sie in Kraftomnibussen darauf, daß sich während der Fahrt keine Kinder auf den Trittstufen der Ein- und Ausstiege sowie auf der freizuhaltenden Fläche neben dem Fahrzeugführer befinden.
- Überschreiten Sie nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Passen Sie die Geschwindigkeit den jeweiligen Umständen an (Verkehrsdichte, Fahrbahnzustand, Sichtverhältnisse). Für Kraftomnibusse mit stehenden Schülern oder Kindern beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts 60 km/h.
- Schalten Sie rechtzeitig beim Nähern an die Haltestelle und solange Kinder ein- und aussteigen das Warnblinklicht ein, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies angeordnet hat. Im Regelfall sollte innerorts in einer Entfernung von etwa 50 m, außerorts in einer Entfernung von etwa 150 m mit dem Blinkvorgang begonnen werden.
- Fahren Sie mit äußerster Vorsicht langsam und jederzeit anhaltebereit an Haltestellen heran und aus ihnen heraus (Schrittgeschwindigkeit). Verhalten Sie sich so, daß eine Gefährdung der Kinder und der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
- Halten Sie in vorhandenen Haltebuchten oder an Schutzgittern.
- Öffnen Sie die Türen erst dann, wenn das Fahrzeug steht und gefahrlos ausgestiegen werden kann.
- Weisen Sie auf geordnetes Ein- und Aussteigen hin.
- Fordern Sie die Schüler und Kinder auf, die Fahrbahn erst nach Abfahren des Busses zu überqueren.
- Beobachten Sie die Einstiege vor und nach dem Schließen der Türen.
- Fahren Sie nur mit Einweiser rückwärts. Sie sind befugt, im Einzelfall Schüler nach vergeblicher Ermahnung von der Beförderung auszuschließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten. Dies darf nur an Haltestellen und dann geschehen, wenn eine Gefährdung der Schüler nicht zu erwarten ist. Bei Schülern von Grundschulen sollte grundsätzlich von solchen Maßnahmen abgesehen werden.
Beispiele für Verhaltensfälle, die zum Beförderungsausschluß berechtigen:
Melden Sie Vorfälle dieser Art umgehend der Schule. Bedenken Sie jedoch, daß Sie in keinem Fall ein Züchtigungsrecht gegenüber den Kindern haben.
- Melden Sie bitte Ihrem Unternehmer:
- Übrigens:
Die Eltern sowie die Kinder und Jugendlichen, die Ihnen anvertraut sind, werden Ihnen für die sichere Beförderung dankbar sein.