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§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (§ 20 StVO)
und StVO § 16 Warnzeichen

Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung regelt das Überholen von Bussen und Straßenbahnen. ... Dies gilt auch im Gegenverkehr.

StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

  1. An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
  2. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
  3. Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
  4. An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgästen dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
  5. Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
  6. Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Die GUV Boschüre "Mit dem Bus zur Schule" (820 KB) sagt dazu folgendes:

In der Praxis besagt diese seit August 1995 gültige Regelung Folgendes:

Ein Bus nähert sich mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle:Überholverbot!

Ein Bus hält an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker: Schrittgeschwindigkeit = 4 –7 km/h. Dies gilt auch auf der Gegenfahrbahn,sofern sie nicht baulich abgetrennt ist!

Die zitierte Regelung in den Paragraphen 16 und 20 der StVO (s.o.)stellt einen Kompromiss dar zwischen

der bisherigen Regelung (Vorbeifahren mit mäßiger Geschwindigkeit) und

einem seit vielen Jahren von vielen Institutionen geforderten generellen Vorbeifahrverbot an haltenden Schulbussen nach amerikanischem Vorbild.

Bemerkenswert an der neuen Regelung ist insbesondere:

Sie gilt sowohl im speziellen Schulbusverkehr,als auch im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Busfahrer haben nur an solchen Haltestellen Warnblink- licht einzuschalten, an denen mit besonderer Gefährdung von Personen gerechnet wird. Diese Haltestellen sind den Busfahrern bekannt,teilweise sind sie entsprechend gekennzeichnet.

Die Regelung macht keinen Unterschied zwischen Haltestellen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.

Wir finden, dass diese neue Regelung ein schlechter Kompromiss ist.
Es müßte eine Regelung nach amerikanischem Vorbild erfolgen (generelles Vorbeifahrverbot).

In diesem Zusammenhang sei auch auf darauf hingewiese, dass das Warnblinklicht nur eingeschaltet werden muss bzw. darf, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. In der Regel nutzen die Straßenverkehrsbehörde zu selten diese Schutzfunktion.

StVO § 16 Warnzeichen

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Weitere Informationen

  • Das Verhaltensrecht an Bushaltestellen Prof. Dr Müller
  • Sicherheit an Haltestellen - Analyse, Forderungen und Empfehlungen Rolf Diederichs
  • Unfallrisiken im Busverkehr Prof. Dr Müller

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