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§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (§ 20 StVO) |
Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung regelt das Überholen von Bussen und
Straßenbahnen. ... Dies gilt auch im Gegenverkehr.
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StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
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Wir finden, dass diese neue Regelung ein schlechter Kompromiss ist.
StVO § 16 Warnzeichen(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.Weitere Informationen |