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Bundesländer im Vergleich:
Beförderung unter Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf Schulfahrten zulässig?

Die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf Schulfahrten wird in der Regel bei nahezu allen Bundesländern verboten. Mit Ausnahme weniger Länder werden jedoch parallel dazu noch genügend Schlupflöcher angeboten. Nordrhein-Westfalen bringt die Problematik als einziges Land ziemlich deutlich auf den Punkt: Die Schulleitung kann nicht in der Lage sein, technische oder persönliche Wagnisse hinreichend sicher zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Ausnahmegenehmigungen als in der Praxis untragbar.

Anlass für diese Auswertung gab ein Unfall am 27.2.2004 auf einer "Schulfahrt" in Rheinland-Pfalz. Ein Lehrer fuhr eine Gruppe von sieben Schulkindern, in einem ihm fremden über 15 Jahre alten VW Bulli, zu "Jugend forscht" ca. 100 km entfernten Bitburg, auf schneeglatten Straßen in der Eifel. Es stellten sich nun die Fragen:
Ist dies Zulässig? Welche Vorschriften regeln dies? Wie sieht der Begriff "Schulfahrt" aus bzw. für welche Art von Fahrten gilt die Vorschrift?

Der Vergleich zeigt wo die Lücken bei den einzelnen Bundesländern liegen. So regelt die Vorschrift in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz die Nutzung von privaten Fahrzeugen nicht eindeutig für alle Anlässe von Fahrten. Auch lassen viele Bundesländer mit Ausnahmeregelung Schlupflöcher zu, die dann leicht zur alltäglichen Praxis werden können. Wenn man in einigen Testtelefonaten jedoch die Fahrtbedingungen (ohne den Unfall zu nennen) beschreibt, so kam in allen Fällen die offizielle Antwort: "Dafür würden wir keine Ausnahme erteilen". Wie jedoch die Praxis wirklich aussieht läßt sich kaum überprüfen.

Die Hürde für Ausnahmen wird teilweise versucht hoch zu schrauben. So mit Formulierungen wie: "bei unverhältnismäßig hohem Aufwand", "zur Durchführung zwingend erforderlich", "Einverständniserklärung der Eltern", "schulnahen Bereich", "Kostengründe können nicht als begründeter Ausnahmefall angesehen werden".

Was für Konsequenzen die Schulaufsichtbehörde von Rheinland-Pfalz nach dem Unfall beabsichtigt zu ziehen berichtet der folgende Artikel.

Bundesländer
(Details)
Privat PKW erlaubt ... Ausnahmen erlaubt ... regelt auch sonstige Schulfahrten
Bayern nicht geregelt --
Brandenburg nein ja ja
Hessen nein ja ja
Mecklenburg-Vorpommern nein nein nein
Niedersachsen nein ja ja
Nordrhein-Westfalen nein nein ja
Rheinland-Pfalz nein ja nein
Saarland nein ja ja
Sachsen nein ja ja
Sachsen-Anhalt nein ja ja
Schleswig-Holstein nein ja ja
Thüringen nein nein ja
Nicht ausgewertet: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg
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BAYERN

SCHÜLERWANDERUNGEN UND STUDIENFAHRTEN Bekanntmachung vom 17. März 1993 (KWMBl I S. 187)

Das Thema ist nicht geregelt.
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BRANDENBURG

Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf) Vom 31. Juli 1999 Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Arten von Schulfahrten - Begriffsbestimmung

(1) Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden: a) Wandertage, b) Exkursionen, c) Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe,

(6) Schulfahrten sollen nicht mit privaten Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Das staatliche Schulamt kann die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen gestatten, wenn das Fahrtziel sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen ist und die Eltern aller beteiligten Schülerinnen und Schüler schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Die Genehmigung ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu beantragen und zu bescheiden.
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HESSEN

Schulwanderungen, Schulfahrten Erlass vom 15. September 2003

- Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen).

1. Die Benutzung von Mopeds, Motorrädern, Personenkraftwagen und nicht zur Personenbeförderung zugelassenen Kraftwagen sowie Wasserfahrzeugen ohne geschultes Bedienungspersonal ist bei Schulwanderungen und Schulfahrten auszuschließen. Über begründete Ausnahmen bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder bei Sonderschulen entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin unter Beachtung der straßenverkehrs-, personenbeförderungs- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen.
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MECKLENBURG-VORPOMMERN

Richtlinie zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an den öffentlichen Schulen

2.2 Schulfahrten
Schulfahrten werden als
- Klassenfahrten mit oder ohne Übernachtung,
- Schullandheimaufenthalte,
- Studienfahrten (Exkursionen),
- Schüleraustausch,
- sonstige genehmigte Schulveranstaltungen außerhalb des Schulortes wie Besichtigungsfahrten, Fahrten zu Sportveranstaltungen und Wettbewerben, Besuch von Theaterveranstaltungen, Konzertveranstaltungen oder Ausstellungen, Orchesterreisen und -freizeiten u. ä. durchgeführt.

2.2.1 Klassenfahrten
Klassenfahrten sind in der Regel mehrtägige Veranstaltungen, deren Aufgaben neben der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts auch in der Förderung des Gemeinschaftssinnes besteht. Bei Klassenfahrten sind bevorzugt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benutzung von privaten PKW ist unzulässig.
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NIEDERSACHSEN

Schulfahrten - Erl. d MK v. 30.6.1997

Begriffsbestimmung und Zielsetzung
1.1 Begriff der Schulfahrt
Schulfahrten sind sonstige Schulveranstaltungen, die Fahrten zu Bestimmungsorten außerhalb des Schulortes einschließen, wie Besichtigungsfahrten, Fahrten in Verbindung mit Unterrichts- oder Schulprojekten, Fahrten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen, Fahrten im Zusammenhang mit Schulpartnerschaften, Sportlehrgänge, Chor- und Orchesterreisen u.ä.

6.6 Verkehrsmittel
6.6.1 Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges durch eine Lehrkraft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist.
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NORDRHEIN-WESTFALEN

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (WRL)
RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 7. 1992

1.3 Auf Unterrichtsgänge und Unterrichtsfahrten, die Bestandteil des Unterrichts sind und in der Regel die Dauer eines Tages nicht überschreiten, sind die Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Genehmigung von Schulfahrten - wichtige Änderungen - Neue Wanderrichtlinien (WRL) zum 01. 08. 1997
4. (zu Punkt 6.2 WRL) - Schülerbeförderung mit Privatkraftfahrzeugen
Aufgrund erheblicher, nach wie vor ungeklärter Schadensrisiken wird ausdrücklich abgeraten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, im "begründeten Ausnahmefall" eine derartige Beförderung zu genehmigen. Die Verantwortung hierfür obliegt der Schulleitung, die jedoch nicht in der Lage sein kann, technische oder persönliche Wagnisse hinreichend sicher zu beurteilen. Auch stehen keinerlei Reisekostenmittel zur Abgeltung der dann anfallenden hohen Wegstreckenentschädigungen bereit, hierauf müßte ohnehin schriftlich verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen solche Ausnahmegenehmigungen als in der Praxis untragbar.
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Rheinland-Pfalz

Stein des Anstoßes (Unfall): Eine Schulfahrt von 7 Schulkindern bei der diese Richtlinie nicht gelten sollte? War es eine Privatfahrt?

Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1990 (944 ATgb. Nr. 1001) Volltext

18 Benutzung von Kraftwagen
18.1 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht statthaft. "Trampen" darf nicht zugelassen werden.
18.2 Der Schulleiter kann in Ausnahmefällen für Fahrten im schulnahen Bereich die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Schulveranstaltung pädagogisch erforderlich ist, die Zustimmung des Fahrers und der zu Befördernden vorliegt, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwendig ist. §15d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Schülerinnen und Schüler können nur ausnahmsweise als Fahrer eines Personenkraftwagens eingesetzt werden.
18.3 Soweit im Bereich der Sonderschulen den Schulen eigene Busse zur Verfügung stehen, können diese für die Durchführung von Veranstaltungen benutzt werden. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrer eingesetzt werden. §15d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu beachten. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich zustimmen.
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SAARLAND

Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltung 9. Juli 1996

2.7 Fahrten aus besonderen Anlass zu einzelnen Unterrichtsbereichen Schulchöre, Schulorchester, Sportmannschaften und Arbeitsgemeinschaften.

3.4 Beförderungsmittel
3.4.1 Soweit erforderlich, sind grundsätzlich öffentliche oder gewerbliche Verkehrsmittel zu benutzen.
3.4.3 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art, die von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen grundsätzlich nicht zulässig; die Veranstaltung beginnt und endet am Schulort. Das Trampen (Auto-Stopp) ist nicht statthaft.

Abweichend hiervon können Schulen für Behinderte, denen eigene Personenkraftwagen oder Kleinbusse zur Verfügung stehen, diese für die Durchführung von außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen benutzen. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrerinnen und Fahrer eingesetzt werden. § 15 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist zu beachten. Die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

3.4.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen bei eintägigen Veranstaltungen für Fahrten im schulnahen Bereich die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen erlauben, die von Lehr- oder Lehrhilfskräften oder Erziehungsberechtigten, in Ausnahmefällen auch von Schülerinnen und Schülem gesteuert werden, wenn
- die Schulveranstaltung pädagogisch erforderlich ist (z.B. Unterrichtsgang zu einem Biotop),
- die Zustimmung der Fahrerin oder des Fahrers vorliegt,
- die Erziehungsberechtigten sich schriftlich einverstanden erklärt haben,
- geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und
- der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig, aufwendig wäre.
§ 15 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist zu beachten.

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SACHSEN

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten (VwV-Schulfahrten) Vom 8. Juni 1999

3.6 Fahrten aus besonderem Anlass Außer den unter Ziffern 3.1 bis 3.5 genannten Schulfahrten können sich im Einzelfall Fahrten aus besonderen Aktivitäten einer Schule ergeben. Hierzu gehören unter anderem: Chor- und Orchesterfahrten, Fahrten von Sportmannschaften, Fahrten von Arbeitsgemeinschaften, Fahrten von Projektgruppen.
Der Teilnehmerkreis hängt vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann klassen- , kurs-, jahrgangs-, und schulübergreifend (auch schulartübergreifend) sein.

Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulwanderungen und Schulfahrten im Regelfall mit dem Bus oder der Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt.

Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen soll nur im Ausnahmefall erfolgen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss gewährleistet sein. Im begründeten Ausnahmefall dürfen Schüler der Sekundarstufe II im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten private Kraftfahrzeuge benutzen. Die Fahrt bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Für minderjährige Mitfahrer ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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SACHSEN ANHALT

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten RdErl. des MK vom 13.09.2002 – 24-82021

6.2 Schülerinnen und Schüler werden in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder entsprechenden Beförderungsunternehmen befördert. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Das Trampen als Transportweise ist untersagt.
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SCHLESWIG-HOLSTEIN

Richtlinie für Schulausflüge Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 26. Februar 2002 - III 404 - 0322.1.18 - (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.143)

Schulausflüge sind Wanderungen oder ein- oder mehrtägige Fahrten von Klassen/Kursen oder auch Fahrten, die sich aus besonderen Aktivitäten der Schule ergeben (z. B. Fahrten von Chören, Orchestern, Sportmannschaften, Arbeitsgemeinschaften), die mit oder ohne Verkehrsmittel durchgeführt werden und deren Ziel außerhalb des Schulgeländes liegt.

Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen mit Bus oder Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt.

Die Durchführung mit privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Benutzung zulassen. Kostengründe können nicht als begründeter Ausnahmefall angesehen werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung von Flugzeugen.
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THÜRINGEN

Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für Schülerfahrten, Unterrichtsgänge, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten zit. aus: Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 2/1993, S. 21-23

3.4.4 Die Benutzung von Privatfahrzeugen durch Lehrer oder Schüler bei Veranstaltungen im Sinne dieser Richtlinie ist nicht zulässig. Das Anhalten von Fahrzeugen ("Trampen") ist unzulässig. Soweit im Bereich von Förderschulen den Schulen eigene Fahrzeuge zur Verfügung stehen, können diese für die Fahrten bei Veranstaltungen genutzt werden. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrer eingesetzt werden (g 21 Abs. 1, 1a der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten). Die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.


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Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV): "Mit der Schulklasse sicher unterwegs", Sicherheitsratschläge für Unterrichtsgänge, Exkursionen, Wanderungen, Klassenfahrten und Heimaufenthalte 1993, Bestell-Nr. GUV 57.1.38
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• Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV): Dr. Hellmuth Amberg: "Aufsichtspflicht und Haftung des Lehrers", 1983, Bestell-Nr. GUV 50.4

http://www.europschool.net

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