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| Für die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen werden die Hürden höher angesetzt.
Pressesprecher Heinz Schemann der Schulaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz gab Auskunft über die Zulässigkeit der Fahrt mit dem Bulli (Bericht), nachdem die Stellungnahme der Schulleitung der Regionalen Schule Nachtsheim vorlag. Nach Einschätzung der Außenstelle Koblenz gäbe es für diese von der Schule organisierte Schulfahrt keine Verwaltungsvorschrift. Die Organisation solcher Fahrten ist von daher durch die Schulleitung verantwortungsvoll zu regeln. Bei der zu treffenden Entscheidung wäre die Schulleitung allerdings nicht gänzlich frei, denn die Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge" aus dem Jahre 1990, regelt auch die Frage der Benutzung von Kraftwagen. Diese Verwaltungsvorschrift sieht vor (Ziffer 18.1 (Verwaltungsvorschrift), dass die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, grundsätzlich nicht statthaft ist. In Ziffer 18.2 ist allerdings weiter dargestellt, dass der Schulleiter in Ausnahmefällen für Fahrten im schulnahen Bereich die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, gestatten kann, wenn die Schulveranstaltung pädagogisch erforderlich ist, die Zustimmung des Fahrers und der zu Befördernden vorliegt, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig wäre. Nach Ansicht der Dienstaufsichtsbehörde, oblag es im vorliegenden Falle der Entscheidungskompetenz des Schulleiters, darüber zu befinden, welches Verkehrsmittel zur Durchführung der Fahrt akzeptiert werden kann. Hier hat sich der Schulleiter für die Benutzung des Jugendbusses des Dekanates Maria Marthental entschieden, weil hier lediglich 0,30 €/km zu zahlen waren, während die Beauftragung eines Busunternehmens 200,00 € bis 250,00 € gekostet hätte, die auf die Schüler hätten umgelegt werden müssen, da eine andere Form der Finanzierung nicht möglich war. Der Aufwand für den einzelnen Schüler wäre unverhältnismäßig hoch gewesen. Der Schulleiter hätte sich zu der Benutzung des VW-Busses u. a. auch deshalb entschieden, weil ihm von dem Fahrer des Busses bestätigt wurde, dass dieser bereits des Öfteren ein solches Fahrzeug geführt hatte. Der ADD fordert jedoch, wenn der Einsatz von Privatfahrzeugen für entsprechende Fahrten als sachgerecht angesehen wird, dass bestimmte Voraussetzungen bei Durchführung solcher Fahrten erfüllt werden. Hierzu gehört, dass sich der Fahrer von der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges vor Antritt der Reise überzeugen muss und für die Verkehrssicherheit auch während der Fahrt die Verantwortung trägt, dass die Fahrzeuge mit 3-Punkt-Gurten ausgestattet sind (neu), dass Kopfstütze für jeden Mitfahrer vorhanden sind, dass eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern der zu befördernden Schüler vorliegt, dass vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt absolutes Alkoholverbot besteht (0,0 Promillegrenze) sowie dass ein umfassender Versicherungsschutz gegeben ist. Bezogen auf die auf Schulbus.Net dargestellten örtlichen Gegebenheiten wird man wohl als weitere Auflage aufnehmen müssen, dass eine solche Fahrt mit Privatfahrzeugen nur dann genehmigt und durchgeführt werden kann, wenn die Witterungsverhältnisse einen gefahrlosen Transport erwarten lassen. Zu dem Unfall im vorliegenden Falle ist es gekommen, weil das Fahrzeug, welches für die Fahrt nach Bitburg genutzt wurde, während der Nacht im Freien gestanden hatte und am Morgen vor Antritt der Fahrt aufgrund der Witterungsbedingungen die Scheiben zunächst freigemacht wurden. Nach Antritt der Fahrt haben sich die Scheiben sofort wieder beschlagen, so dass sich der Fahrer gezwungen sah, den Straßenrand anzusteuern, um die Scheiben erneut zu reinigen. Da er ein dunkles Fahrzeug bei Anfahrt des Straßenrandes nicht rechtzeitig erkannte, führte er ein Ausweichmanöver durch, welches unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse zum Rutschen und letztlich Kollidieren mit einem Metallpfosten einer Hofeinfahrt führte. Aus den auf Schulbus.Net geschilderten Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass es bei den gegebenen Witterungsverhältnissen vor Antritt der Fahrt sachgerecht gewesen wäre, handelt es sich nicht um ein Garagenfahrzeug, das Fahrzeug zumindest eine Viertelstunde vor Fahrtbeginn startklar zu machen, so dass ein Beschlagen der Fenster ausgeschlossen gewesen wäre. Wir werden diesen Sachverhalt zum Anlass nehmen, uns nochmals an alle Schulen im Lande zu wenden, um die Bedingungen festzulegen, unter deren Beachtung Privatfahrzeuge für Fahrten der angesprochenen Art benutzt werden können. Die Schulaufsicht begrüßt weitere Angaben von Punkten durch Schulbus.Net, die als Auflagen aufgenommen werden sollten. Es wird aber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ein genereller Ausschluss des Einsatzes von privaten Fahrzeugen sich nicht umsetzen lässt. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder gewerblicher Unternehmen würde sich in einigen Fällen nicht realisieren lassen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn kleinere Gruppen z. B. sperrige Gegenstände mitzunehmen haben. Zuzugeben ist Schulbus.net aber allerdings, dass vor Einsatz privater Fahrzeuge kritisch überprüft werden sollte, ob nicht die Fahrt auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden kann und wenn dennoch der Einsatz eines privaten Fahrzeuges als sachgerecht angesehen wird, dass Vorkehrungen getroffen werden, die ein höchstes Maß an Sicherheit gewährleisten. Angeregt hatte Schulbus.Net, dass nur Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug des Fahrers zulassen werden, auf keinen Fall sollten Kleinbusse von Fremdfahrern geführt werden da jeder Kleinbus ein ganz anderes Fahrverhalten als ein dem Fahrer täglich vertrautes Kraftfahrzeug. Winterreifen wären ebenso wichtig festzuschreiben wie auch z.B. ABS oder andere Standards wie auch ein maximales Alter des Fahrzeugs von 8 Jahren (wie auch der AVD vorschlägt). Festgelegt werden sollte auch worüber die schriftliche Einverständniserklärung die Eltern unterrichtet (Haftungsrisiken), übliche Einholung der Unterschrift der Eltern ohne Aufklärung reicht nicht aus. Schwierig wird die Definition der von der Schulaufsicht neu aufgenommenen Bedingung "Witterungsverhältnisse eines gefahrlosen Transport". Man sollte auch ein Entfernungs- oder Zeitlimit setzen, d.h. 100 KM wären viel zu viel. Im weiteren Dialog gibt Schulbus.Net der Schulaufsicht zu bedenken, dass die neu angestrebten Forderungen für die Nutzung von Privaten Kraftfahrzeugen den Anforderungen der gewerblichen Schülerbeförderungen, auch Schulbusse oder ÖPNV weit übersteigt. Dazu meint Heinz Schemann, dass das Ziel der Zulassung "privater" Pkws es nicht sein kann, in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern zu treten. Es muss auf besondere Situationen beschränkt gesehen werden. Um hier den Wunsch der Umschreibung solcher besonderen Gegebenheiten einzudämmen, werden die Hürden höher angesetzt, als diese für den gewerblichen Verkehr verbindlich sind. Da die VwV über Schulwanderungen etc. z.Zt. noch überarbeitet wird, kann im Vorgriff auf das Ergebnis noch keine Aussage gemacht werden, welche generelle Regelung, auch die für Bestellung von Reisebussen, in Zukunft gelten wird. Bis diese fertig gestellt ist wird man nur in Einzelfällen Vorgaben machen.
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