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Kommunen haben die Pflicht Bushaltestellen zu beleuchten
Eine neue Europäische Norm verschärft die Beleuchtung von Bushaltstellen

von Rolf Diederichs, 6.7.2005

Das soll jetzt in Kirchwald anders werden

Kommunen verstoßen in Sachen Beleuchtung von Bushaltestellen schon immer gegen die DIN 5044. Jetzt wurde die DIN in eine Europäische Norm EN 13201 geändert und dabei die Notwendige der Beleuchtung für Bushaltestellen verschärft. Ebenso macht ein Gericht klar, dass die Nichtbeachtung von DIN-Normen bei einer technischen Ausführung eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, die zum Schadensersatz von darauf beruhenden Schäden verpflichtet. Nach Auskunft von Dr. Meseberg Meseberg von der BASt und des Versicherungsverbandes gilt dies auch für Bushaltestellen. Damit wird der Forderung einer WHO Studie, bessere Erkennbarkeit im Straßenverkehr, zusätzlicher Nachdruck verschafft werden.

In ihrem Bericht über Haltestellen hatte die Initiative schon begonnen auf die Bedeutung bzw. die Notwendigkeit der DIN 5044 "Verkehrsbeleuchtung" hinzuweisen. Diese DIN ist nun durch die europäischen Norm DIN EN 13 201 Teil 2-4 ersetzt und auch für Bushaltestellen verschärft worden. Schon die DIN 5044 Teil 1 beschrieb die Anwendung der Beleuchtung für die jeweilige Situation. Darin stand u.a.: Die Anforderungen an eine ortsfeste Straßenbeleuchtung sind um so höher, je gefährlicher die auftretenden Störungen sind, wie z.B. Fußgängerquerungsverkehr. An anderer Stelle heißt es: Höhere Anforderungen an die ortsfeste Beleuchtung können notwendig werden, wenn verkehrstechnische Besonderheiten, wie z.B. öffentliche Personennahverkehrsmittel (Straßenbahnen, Busse), zu berücksichtigen sind oder erhöhte Unfallgefahr gegeben ist. Diese Formulierungen wurden als zu schwammig und wenig konkret erachtet. Da nun die DIN 5044 Teil 1 durch die prCEN/TR13201-1 ersetzt wird, werden bei dieser Gelegenheit auch für Bushaltestellen explizitere Aussagen als bisher gemacht.

Dr. Hans-Hubert Meseberg von der BASt - Bundesanstalt für Straßenwesen - in Bergisch Gladbach ist Experte und war maßgeblich an der Aufstellung der Norm beteiligt. Wir fragten ihn nach den konkreten Änderungen. "Die Norm legt die Lichtstärke an Bushaltstellen genau fest. Es wird darin nach dem Verkehrsaufkommen und auch nach dem Grad der kriminellen Gefahr unterschieden. Grob gesagt, es wird eine Beleuchtungsstärke je nach Situation von 3,5 bis 5 Lux im Umfeld des Haltestellenschildes vorgeschrieben."

Wenn nun aber die Norm sich selbst in der Einleitung aufweicht: "Die Notwendigkeit die Straße zu beleuchten, wird jeweils durch die hierfür zuständige Behörde festgestellt.", dann ist sie ja doch wieder schwammig. Dazu Dr. Meseberg: "Eine Norm stellt nie ein Gesetz dar, aber die Rechtssprechung orientiert sich immer in Haftungsfragen an den in Normen beschriebenen Stand der Technik. Die Kommune kann demnach immer Schuld zugewiesen bekommen, wenn eine schlechte Beleuchtung zu einem Unfall beiträgt.

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Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.

Dies wurde erst kürzlich wieder durch folgendes Urteil bestätigt. (BGH 3.11.2004-VII ZR 344/03, die DIN 50930 Teil 3 verletzt). In der Urteilsbegründung heißt es: Die Nichtbeachtung von DIN-Normen bei einer technischen Ausführung stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz von darauf beruhenden Schäden verpflichtet. Zutreffend hatte der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Beklagte eine Pflicht verletzt hat, da sie gegen eine DIN-Norm verstoßen habe, und dass dieser Pflichtverstoß von ihr zu vertreten ist da sie fahrlässig handelte. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.

Eine Stellungnahme des Versicherungsverbandes zur Beleuchtungspflicht und Gesetzte
Schon in 1995 für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die in der Stellungnahme geäußerten Rechtsauffassungen dürften mit der von Dr. Meseberg geschilderten neuen EN 13201 weiteres Gewicht bekommen.

Zusammenfassend läßt sich sagen, dass aus der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Verpflichtung zur Straßenbeleuchtung generell dann folgt, wenn durch die Beschaffenheit der Straße oder deren besondere Lage im Bild der Umgebung der Straßenverkehr an sich nicht ohne Gefahr ist, und diese Gefahr mit Eintritt der Dunkelheit in natürlicher Weise gesteigert wird. Die Straßenbeleuchtungspflicht ist also nicht auf mangelhafte Straßenstellen beschränkt. So kann auch eine Straße, die an sich keine Mängel aufweist, aufgrund ihrer Anlage, etwa im Hinblick auf ihre Breite und ihre Führung oder wegen der Stärke des Verkehrs, bei Dunkelheit eine Gefahr für den Verkehr darstellen, z. B. an gefährlichen Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Gefällestrecken, Straßenengpässen, scharfen Kurven sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen. Eine allgemeine Straßenbeleuchtungspflicht besteht also nicht; sie beschränkt sich vielmehr auf gefährliche Fahrbahnstrecken im vorstehend beschriebenen Sinn.

Die lichttechnischen Anforderungen an eine Straßenbeleuchtung nach DIN 5044 stellen lediglich Empfehlungen dar, wie die Straßen für den Verkehr beleuchtet werden sollten; unter Ziff. l der DIN 5044, Teil 1, wird hervorgehoben, dass es nicht Aufgabe der Norm sei, "Aussagen darüber zu machen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils von der hierfür zuständigen Behörde festgestellt".

So stellt die DIN zwar keine Rechtsnorm dar und ist im Hinblick auf die begrenzten technischen und finanziellen Möglichkeiten einer Kommune auch in Rechtsstreitigkeiten nicht als zwingendes Maß für die Beleuchtungspflicht anwendbar. Jedoch besteht erfahrungsgemäß bei einem Rechtsstreit die große Wahrscheinlichkeit, dass sich das Gericht bei der Ermittlung des einschlägigen technischen Standards nach den DIN-Werten richten wird.

So ist hinzuweisen auf ein in der BADK-Information 3/1988, Seite 65, veröffentlichtes BGH-Urteil vom 01.03.88 -VI ZR 190/87 -, in dem es zur rechtlichen Relevanz von DIN heißt:
"Auch wenn es sich bei den DIN nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGH in NJW 1980, 1219, 1221)". Die Abweichung von einer technischen Regel ist zwar nicht schlechthin sorgfaltswidrig; jedoch wird den Abweichenden im Schadenfall die gewichtige Beweislast dafür treffen, daß die von ihm gewählte Lösung den rechtlich gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise ebenfalls gewährleistet (vgl. BGH in NJW 1991, 2021).

Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, die lichttechnischen Forderungen der DIN 5044 zumindest: insoweit einzuhalten, als eine sich aus der Straßenverkehrssicherungspflicht ergebende Beleuchtungspflicht tatsächlich besteht.

Auch die Straßenbeleuchtungskontrolle ist Bestandteil der Verkehrssicherungs- bzw. Beleuchtungspflicht der Kommune. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört grundsätzlich die Ausarbeitung einer Dienstanweisung, die den Einsatz des Personals, die Art und den Umfang sowie die zeitlichen Abstände der durchzuführenden Kontrollen, die Führung eines Kontrollbuchs, sowie die Bearbeitung evtl. Meldungen über festgestellte Mängel regelt. An die Kontrolle der Straßenbeleuchtung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Eine alle 2 Wochen durchgeführte Leuchtkontrolle der gesamten Beleuchtungsanlage wird grundsätzlich aber genügen; kürzere Kontrollintervalle müssen selbstverständlich für gefährliche Straßenabschnitte sowie insbesondere Straßenbaustellen gelten, die bei Dunkelheit eine erhöhte Verkehrsgefahr bilden.

Folgendes Urteil dürfte mit der neuen DIN EN 13201 in Zukunft wohl kaum noch gesprochen werden. "Eine Straßenbeleuchtungspflicht besteht auf wichtigen ortsinneren Straßen. Dem Fußgänger der eine dunkle Straße überqueren will, ist zuzumuten, eine Taschenlampe zur Hilfe zu nehmen". 7. LG Koblenz, Urteil vom 19.04.88 - l 0 681/87



Weitere Informationen:
  1. WHO Studie: World report on road traffic injury prevention
    Die WHO (World Health Organization) veröffentlichte einen Bericht zur Lage der Verkehrsopfer weltweit, u.a. mit den Forderungen: Tempo 30 innerhalb Ortschaften, bessere Erkennbarkeit der Verkehrsteilnehmer und der ÖPNV ist nur dann auch sicher, wenn auch der Zugang dorthin sicher gestaltet wird. Mit anderen Worten, man darf sich nicht mit Statistiken über den "Sicheren Bus" rühmen ohne dabei die Zahlen der Opfer auf den Weg dorthin, als Fußgänger zur Haltestelle, mit einzubeziehen.
  2. Von Haltestellen und Erleuchtung von Kirchwald durch die WHO 7.12.2004
  3. Anforderungskatalog für Haltestellen
  4. Thema Straßenbeleuchtung DIN 5044 "Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung"
  5. Bundesanstalt für Straßenwesen
    Die BASt ist ein technisch-wissenschaftliches Institut des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW).

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